Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 9. Mai 2017 seinen Entwurf für die überarbeitete Wertpapier-Dienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) veröffentlicht. Mit ihr werden wichtige Teile der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II in deutsches Recht umgesetzt. Die neue WpdVerOV wird in der Branche mit Spannung erwartet, da sie unter anderem konkretisieren soll, unter welchen Voraussetzungen Provisionen in der Anlageberatung künftig vereinnahmt werden dürfen.

Das BMF folgt in seinem Entwurf weitgehend den Bedingungen, die in der Delegierten Richtlinie der Europäischen Kommission (EU) 2017/593 vom 7. April 2016 festgelegt sind. So dürfen "unabhängige" Anlageberater in Zukunft keinerlei Provisionen einbehalten.

Provisionen in der "nicht-unabhängigen" Anlageberatung
In der "nicht-unabhängigen" Anlageberatung werden Gebühren, Provisionen oder nicht- monetäre Vorteile nur noch erlaubt sein, wenn sie dazu verwendet werden, die Qualität der Dienstleistung für den Kunden zu erhöhen. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 nennt dafür drei Beispiele, die sich nun auch im Entwurf für die WpdVerOV des Finanzministeriums wiederfinden:

  1. Eine "nicht-unabhängige" Anlageberatung kann mit dem Zugang zu einer großen Auswahl geeigneter Finanzinstrumente kombiniert werden. Darunter sollte sich eine "angemessene" Anzahl an Produkten von Drittanbietern finden, die keine enge Verbindung zur Bank oder dem Finanzdienstleister aufweisen.
  2. Eine "nicht-unabhängige" Anlageberatung kann mit dem Angebot kombiniert werden, für den Kunden einmal im Jahr die Geeignetheit seiner Finanzinstrumente zu überprüfen. Wahlweise kann auch eine andere nützliche laufende Dienstleistung angeboten werden.
  3. Dem Kunden kann eine große Auswahl geeigneter Finanzinstrumente inklusive Produkten von Drittanbietern zur Verfügung gestellt werden. Das Angebot sollte mit nützlichen Tools verbunden werden, die dem Kunden helfen, Anlageentscheidungen zu treffen oder das Depot zu überwachen. Es ist auch möglich, dem Kunden regelmäßige Berichte über die Wertentwicklung und die Kosten der Finanzinstrumente zukommen zu lassen.

Weit verzweigtes Filialnetz als qualitätsverbessernde Maßnahme
Der deutsche Gesetzgeber geht über die in der Richtlinie aufgeführten Beispiele jedoch hinaus. So war bereits im Referentenentwurf vom 29. September 2016 vorgesehen, dass auch ein weitverzweigtes regionales Filialnetzwerk dazu geeignet sein soll, die Qualität der Beratung zu erhöhen und damit als Rechtfertigung für Provisionen dient. Unter anderem der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte diese Erweiterung jedoch scharf kritisiert.

Im Entwurf der WpdVerOV ist ein breites Filialnetz als qualitätsverbessernde Maßnahme weiterhin zu finden. Welche Maßnahmen künftig tatsächlich als qualitätsverbessernd anerkannt werden, wird aus der überarbeiteten WpDVerOV hervorgehen. Der Entwurf des Bundesfinanzministeriums befindet sich nun in der Konsultation, die voraussichtlich am 30. Mai 2017 abgeschlossen sein soll. (am)