Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte hat eine wichtige Nachricht für Berater mit einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) parat, die kaum Jubelstürme auslösen dürfte. Denn nun ist endgültig klar, dass auch freie Finanzanlagenvermittler die Vorgabe der EU-Finanzmarktrichtlinie MIfid II bezüglich der Aufzeichnung von Telefongesprächen mit Kunden erfüllen müssen. Diese grundsätzliche Pflicht wird in die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) aufgenommen – die genauen Details stehen aber noch aus. Das geht interessanterweise aus den Änderungen des Bundestagswirtschaftsausschusses zum IDD-Umsetzungsgesetz hervor.

Rechtsanwalt Norman Wirth führt aus, dass die Mifid-II-Vorgaben dezidierte Passagen über die "Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation" enthalten. Diese wurden in Deutschland bereits mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) umgesetzt: Es wurde ein neuer Paragraf 83 WpHG eingeführt.

Gesetzlicher Anstoß über Versicherungsgesetz
Soweit die Vorgaben auch für die 34f-Berater umzusetzen sind, soll dies über eine Änderung  in der FinVermV erfolgen, an der das Bundeswirtschaftsministerium derzeit arbeitet. "Die Ergänzung der Ermächtigungsgrundlage wird mit dem Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie vorgenommen“, teilt es auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE mit.

In einem ersten Schritt wird die Ermächtigungsgrundlage für die FinVermV in Paragraf 34g GewO ergänzt: Dem Paragrafen 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "sowie die Pflicht des Gewerbetreibenden, telefonische Beratungsgespräche und die elektronische Kommunikation mit Kunden in deren Kenntnis aufzuzeichnen und zu speichern", angefügt.

"Damit wäre der Weg frei für eine Einarbeitung in die Finanzanlagenvermittlerverordnung, womit in der zweiten Jahreshälfte zu rechnen ist. Die konkrete Ausgestaltung bleibt abzuwarten", kommentiert Wirth. Das Bundeswirtschaftsministerium macht zum Zeitplan sowie zu inhaltlichen Details der FinVermV keine Angaben. (jb/am)