Schöne neue Mifid-II-Welt? Wohl kaum! Die neue EU-Finanzmarktrichtlinie ist seit dem 3. Januar 2018 in Kraft. Für eine angepasste Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), die regelt, welche Pflichten auf freie Vermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) zukommen, liegt bisher nicht einmal der Entwurf vor. Bis die endgültige Verordnung verabschiedet wird, könnte es leicht März werden, mutmaßen Experten.

In der Zwischenzeit regeln die Fondsplattformen (Depotbanken), die alle Mifid-II-Vorschriften einhalten müssen, ihre Zusammenarbeit mit den Vermittlern neu. Zu diesem Zweck haben einige Institute bestehende Verträge mit Zusatzvereinbarungen versehen – doch die sind längst nicht immer angemessen. Dies hat eine Prüfung ausgewählter Ergänzungsregelungen ergeben, die die Vermittlerverbände AfW und Votum bei Rechtsanwaltskanzleien in Auftrag gegeben hatten.

Pflichten von Depotbanken und Vermittlern trennen
So zeigt der Prüfbericht, der FONDS professionell ONLINE vorliegt, dass die Vertragsentwürfe die getrennten Aufgaben und Pflichten eines 34f-Vermittlers einerseits und der Depotbank andererseits nicht ausreichend berücksichtigen. Manche Institute versuchen dem Bericht zufolge, Vermittlern Pflichten hinsichtlich der Anlageberatung oder -vermittlung aufzuerlegen, die sich aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ergeben. Dies sei jedoch nicht korrekt, denn die Depotbank selbst erbringt eine solche Beratung und Vermittlung nicht. Damit bestehe auch keine Veranlassung, damit verbundene Pfichten an den 34f-ler zu übertragen, schreiben die Prüfer.   

Völlig widersprüchlich sei es, wenn in Zusatzklauseln gefordert wird, der freie Vermittler müsse  "bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten die für die Tätigkeit der Depotbank jeweils anzuwendenden gesetzlichen Regelungen" beachten. Ein Finanzanlagenvermittler wird schließlich auf Basis einer eigenständigen vertraglichen Beziehung zum Anleger tätig. Er hat allen daraus enstehenden gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, ist aber keineswegs im Auftrag der Depotbank tätig. Einen solchen Passus sollten die Institute nicht in ihre Ergänzungsvereinbarungen aufnehmen, heißt es im Prüfbericht.

Keine Kontrolle über Zuwendungen
Das Grundprinzip der Aufgabentrennung gelte auch bei Zuwendungen, schreiben die Juristen. Wie ein Finanzanlagenvermittler mit Provisionen umgeht, habe die Depotbank daher nicht zu kontrollieren. Einschränkungen für den Umgang mit Zuwendungen, die sich aus Mifid II und dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. Fimanog) ergeben, gelten für Finanzdienstleistungsinstitute, nicht aber für 34f-ler. Immerhin sieht die derzeit noch gültige FinVermV keine entsprechenden Regelungen vor. Auf Ebene der Depotbank sei es ausreichend, wenn die Weitergabe von Zuwendungen an einen 34f-Vermittler im Verwendungsverzeichnis berücksichtigt wird. Es bestehe aber keine Pflicht zu prüfen, wie der Vermittler diese einsetzt.

Nach Ansicht beider Verbände dürfen 34f-ler vorerst auch außerhalb des für ein Finanzinstrument vorgesehenen Zielmarktes verkaufen. Soweit ihnen in den Ergänzungsvereinbarungen die Pflicht auferlegt wird, Produkte ausschließlich innerhalb dieser Grennzen zu vertreiben, sei dies nicht Mifid-II- und WpHG-konform, heißt es im Bericht. Die Zusatzklauseln seien zum Teil unschlüssig, da dem Vermittler zusätzlich die Verpflichtung auferlegt wird, der Depotbank die Nichteinhaltung der Zielmarktkriterien anzuzeigen. Genau dies setzt aber voraus, dass der Vertrieb außerhalb des Zielmarktes überhaupt zulässig ist.

Vertragsanpassungen verhandeln
Die beiden Verbände empfehlen 34f-lern, den Prüfbericht zu nutzen, um bei den Depotbanken ein Umdenken in Bezug auf die vertragliche Gestaltung zu erreichen. Der Bericht sei als Angebot zu verstehen, bei Bedarf auch gemeinsam mit den Verbänden in einen Dialog mit den Depotbanken einzutreten, um adäquate Vertragsanpassungen zu verhandeln. (am)