Die Verabschiedung der neuen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) wird noch einige Wochen – wenn nicht Monate – auf sich warten lassen. Eigentlich sollte das Regelwerk am 15. März den Bundesrat passieren, wie das zuständige Bundeswirtschaftsministerium im Dezember auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE mitgeteilt hatte. Auf der Tagesordnung der Länderkammer für dieses Datum ist die FinVermV, mit der wesentliche Elemente der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II für gewerbliche Fondsvermittler umgesetzt werden, allerdings kein Thema.

In einer Antwort auf eine erneute Anfrage der Redaktion teilt das Ministerium nun mit, derzeit werde "eine Beschlussfassung im Bundesrat im ersten Halbjahr 2019 angestrebt". Die FinVermV befinde sich "weiterhin in der Abstimmung mit den betroffenen Ressorts".

Verordnung lässt seit Anfang 2018 auf sich warten
Die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II ist schon seit 14 Monaten in Kraft. Seither arbeiten Banken und Bafin-überwachte Finanzinstitute mit deutlich verschärften Vorgaben für die Anlageberatung und die Vermögensverwaltung. Für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung dagegen gilt immer noch die "ursprüngliche" FinVermV, die 2013 in Kraft trat und seither nur in kleinen Punkten modifiziert wurde. Die nötige Novelle, um die Fondsvermittler in die Mifid-II-Welt zu holen, war immer wieder verschoben worden.

Die Mifid II erlaubt den EU-Staaten zwar eine "Bereichsausnahme" für Vermittler, also einen Rechtsrahmen, in dem die Finanzmarktrichtlinie nicht eins zu eins gilt – allerdings nur, wenn wesentliche Vorgaben der Mifid II auch für diese Gruppe gelten. Wegen der fehlenden FinVermV-Novelle ist das in Deutschland seit Anfang 2018 nicht gewährleistet, die Bundesrepublik verstößt daher gegen EU-Recht.

Referentenentwurf stößt auf Kritik
Im November vergangenen Jahres hatte das Bundeswirtschaftsministerium endlich einen Entwurf der neuen FinVermV veröffentlicht. Branchenverbände übten teils herbe Kritik an der geplanten Novelle, unter anderem in punkto Telefonaufzeichnung, Aufbewahrungspflichten und Zielmarkt.

Auf Kritik stieß auch, dass der Entwurf keine Übergangsfrist vorsieht. Ändert sich daran nichts, tritt die Verordnung direkt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Vermittler hätten dann keine Zeit, sich auf die neuen Regeln einzustellen. (bm/am)