Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung müssen sich bis nach der Sommerpause gedulden. Erst dann wird das Bundeswirtschaftsministerium die für sie wichtigen Details zur Mifid-II-Umsetzung veröffentlichen. "Ein Entwurf der neuen Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) ist für September 2017 geplant", teilte das Ministerium auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE mit. Bis der Entwurf dann in der endgültigen FinVermV mündet, dürften weitere Wochen vergehen.

Damit gerät der Zeitplan für die Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II in deutsches Recht ins Wanken – zumindest, was die gewerblichen Finanzberater anbelangt. Das neue EU-Regelwerk gilt ab 3. Januar 2018. Allerdings entfalten die neuen Regeln ihre Wirkung unmittelbar nur auf Banken und andere Bafin-überwachte Wertpapierdienstleister. Welche Vorgaben 34f-Vermittler einzuhalten haben, muss der Gesetzgeber noch mit der FinVermV-Novelle festlegen. Betroffen sind viele praxisrelevante Fragen, etwa wie die Vermittler mit Provisionen umzugehen haben.

Branchenkenner halten es für möglich, dass die Politik den gewerblichen Beratern etwas mehr Zeit einräumt, bis die verschärften Anforderungen tatsächlich greifen. "Wenn die endgültige FinVermV frühestens im September veröffentlicht wird, aber schon Anfang Januar angewendet werden soll, hätte die Branche kaum Zeit, sich auf die neuen Regeln einzustellen", sagt Christian Waigel, Partner der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waigel, im Gespräch mit FONDS professionell ONLINE. "Denkbar wäre, dass einzelne Teile der Verordnung erst einige Monate später ihre Wirkung entfalten."

Eine andere Verordnung zeigt: Weitere Verschiebungen sind denkbar
Dass eine solche teilweise Verschiebung selbst mit Blick auf KWG-regulierte Institute möglich ist, zeigt sich beispielsweise am Entwurf der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung, den die Bafin Ende Mai veröffentlicht hatte. Dort heißt es im Hinblick auf die nötige Qualifikation: "Für Personen, die am 3. Januar 2018 als Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsmitarbeiter, Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung, Vertriebsbeauftragter oder Compliance-Beauftragter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens tätig sind, wird im Zeitraum vom 3. Januar 2018 bis längstens zum 3. Juli 2018 vermutet, dass sie jeweils die notwendige Sachkunde (…) haben."

Bleibt dieser Passus bestehen, müssen die Institute die nötige Qualifikation ihrer Mitarbeiter also erst Mitte des kommenden Jahres nachweisen, was der Branche etwas Luft verschafft. "Ähnliche Regelungen wären auch in der FinVermV denkbar", sagt Waigel. Das Bundeswirtschaftsministerium wollte sich zu solchen Überlegungen nicht äußern. "Zum weiteren Zeitplan kann ich keine Stellung nehmen", teilte der Ministeriumssprecher mit. (bm)