Viel Zeit bleibt nicht mehr: Anfang kommenden Jahres tritt die nationale Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II in Kraft. Die verbleibenden Monate sollten Vermögensverwalter nutzen, um ihre Vergütungsmodelle zukunftssicher auszurichten, empfiehlt Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, in folgendem Beitrag. (bm)


Die Umsetzung der Mifid II durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz Anfang 2018 steht kurz bevor und zwingt Finanzportfolioverwalter zum elementaren Umdenken bezüglich ihres Vergütungsmodells. Viele Finanzportfolioverwalter nehmen zwar vom Kunden für ihre Tätigkeit eine Gebühr, jedoch sind auch Vergütungen durch Banken noch gängige Praxis. Hiermit ist Anfang 2018 Schluss.

Im Rahmen der Umsetzung von Mifid II wird das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) grundlegend geändert. Für Finanzportfolioverwalter besonders relevant ist dabei die zukünftige Regelung des Paragrafen 64 Absatz 7 WpHG. Dieser regelt zukünftig, welche Vergütungen für eine Finanzportfolioverwaltung noch vereinnahmt werden dürfen. Die neuen Regelungen sind dabei durchaus streng.

Monetäre und nichtmonetäre Vorteile
Das Gesetz unterscheidet dabei zukünftig zwischen monetären und nichtmonetären Vorteilen. Nichtmonetäre Vorteile (zum Beispiel kostenlose Schulungen) dürfen danach nur noch angenommen werden, wenn sie geringfügig sind, geeignet sind die Qualität der erbrachten Dienstleistung zu verbessern und nach Umfang und Art vertretbar und verhältnismäßig sind. Hintergrund ist, dass nicht über die Gewährung nichtmonetärer Vorteile der Finanzportfolioverwalter von einem Produktanbieter begünstigt wird.

Kernbereich der neuen gesetzlichen Regelungen ist nämlich das Verbot der Annahme von monetären Vorteilen von Dritten wie Emittenten oder Kreditinstituten. Der Finanzportfolioverwalter darf sich also nur noch durch den Kunden vergüten lassen. Finanzportfolioverwalter sind daher verpflichtet, ihre Vergütungsmodelle neu zu strukturieren. Gerade bestehende Kundenbeziehungen, welche noch Vergütungen nach dem alten Modell eine Zahlung von Emittenten und Kreditinstituten vorsehen, müssen dann bis Anfang 2018 auf die neue gesetzliche Regelung umgestellt werden. Finanzportfolioverwalter stehen daher vor einer erheblichen Umgestaltung im Bestand.

Erheblicher administrativer Aufwand
Erhält ein Finanzportfolioverwalter trotzdem noch monetäre Zuwendungen, so ist er verpflichtet, diese an den Kunden auszukehren. Dies ist gerade dann nicht leicht, wenn die Vergütungen so strukturiert sind, dass sie auch Bonuszahlungen oder andere Gratifikationen enthalten. Nach Paragraf 80 Absatz 8 WpHG sind Finanzportfolioverwalter nämlich auch verpflichtet, sicherzustellen, dass monetäre Zuwendungen dem einzelnen Kunden zugewiesen werden und an diesen dann nach Paragraf 64 WpHG ausgekehrt werden können. Dies stellt einen erheblichen administrativen Aufwand für Finanzportfolioverwalter dar.

Finanzportfolioverwalter sollten daher die ihnen noch bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen verbleibende Zeit nutzen, um die entsprechenden Mechanismen in ihrem eigenen Unternehmen zu verankern und ihre Kunden über die neuen Vergütungsmodelle zu informieren.