Die Verbraucherzentrale Hamburg hat nach eigenen Angaben die Neue Leben Lebensversicherung abgemahnt. Der Grund: Die Versicherungsgesellschaft hatte Kunden abgewiesen, die ihre Lebens- oder Rentenversicherungsverträge wegen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung rückabwickeln wollen. Der Versicherer meint, dass die Belehrungen sehr wohl korrekt gewesen seien. Die Verbraucherschützer sehen das anders und sind rechtlich eingeschritten.

"Die Ablehnungsschreiben, mit denen die Neue Leben ihre Versicherten abserviert, sind unsäglich“, schimpft Christian Biernoth von der Verbraucherzentrale Hamburg. Die Widerspruchsbelehrung der betroffenen Neue-Leben-Verträge ist nach Einschätzung der Zentrale keinesfalls korrekt gewesen. Es fehle in den Texten ein gemäß Bundesgerichtshof (BGH) notwendiger Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Widerspruchsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerspruches genügt. Betroffene Kunden hätten demnach sehr wohl ein Recht, ihre Policen auch nach längerer Zeit noch rückabzuwickeln.

Versicherer reagierte umgehend
"Die vermeintliche Verjährung wiederum, die der Versicherer ebenfalls ins Feld führt, trifft auf keinen einzigen der uns vorliegenden Fälle zu", berichtet Biernoth weiter. Laut BGH wird erst mit der Erklärung eines Widerspruchs die dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt.

Die Neue Leben habe aber beispielsweise in einem Ablehnungsschreiben an einen Versicherten behauptet, dass "Prämienzahlungen, die vor dem Jahr 2014 geleistet wurden, verjährt" seien. Die Verjährungsfrist startete in diesem Fall jedoch erst 2017, da der betroffene Verbraucher in diesem Jahr seinen Widerspruch erklärt hatte. Der Versicherer hat nach übereinstimmenden Medienberichten unverzüglich auf die Mahnung reagiert und will die strittigen Passagen demnächst anpassen. (jb)