Die Finanzaufsicht Bafin hat ein 18-seitiges Merkblatt veröffentlicht, das sich an alle Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) richtet, die unter die Aufsicht der Behörde nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) fallen. Das Dokument definiert umfangreiche Kriterien für die Qualifikation von Vorständen und Geschäftsführern von KVGen. 

So haben potenzielle Chefs von Fondsgesellschaften zahlreiche Unterlagen einzureichen, darunter etwa einen lückenlosen Lebenslauf und ein Führungszeugnis. Zudem müssen sie alle Nebentätigkeiten sowie eventuell mögliche Interessenkonflikte offenlegen. 

Was auf Unzuverlässigkeit hindeutet
Kandidaten für den obersten Führungsposten bei einer KVG haben außerdem ihre Zuverlässigkeit und ihre fachliche Eignung darzulegen. Als zuverlässig dürfen sie dann gelten, wenn nichts auf das Gegenteil hinweist. Straftatbestände, begangene Ordnungswidrigkeiten oder ein zweifelhaftes persönliches und geschäftliches Verhalten können als Unzuverlässigkeit gewertet werden.

War ein potenzieller Vorstand oder Geschäftsführer bereits mindestens drei Jahre in leitender Position bei einer anderen KVG vergleichbarer Größe und Geschäftsart tätig, gilt er als fachlich geeignet. Andernfalls muss er seine Eignung und Führungserfahrung durch eine Prüfung nachweisen. 

Übersicht über Mandate und berufliche Tätigkeiten
Darüber hinaus muss der Kandidat für den Chefsessel darlegen, dass ihm ausreichend Zeit für den neuen Job zur Verfügung steht. Dafür muss er bei der Bafin eine Übersicht mit all seinen Mandaten und beruflichen Tätigkeiten einreichen sowie den zeitlichen Aufwand für die angepeilte neue Position in Tagen pro Jahr prognostizieren. 

Sind die Angaben nicht vollständig oder mangelt es einem Anwärter auf den Chefposten bei einer KVG an Qualifikation, kann die Finanzaufsicht seine Bestellung verbieten. Auch Vorstände und Geschäftsführer von Fondsgesellschaften, die ihre Position bereits ausüben, haben verschiedenen Anzeigepflichten nachzukommen. Werden die Pflichten verletzt, so kann dies als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Ein Bußgeld kann für die KVG und auch den betreffenden Vorstand oder Geschäftsführer fällig werden. (am)