Das neue Geldwäschegesetz (GwG) ist noch nicht einmal einen Monat in Kraft. Daher mögen viele Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34h GewO noch gar nicht registriert haben, dass dieses Regelwerk erhebliche Veränderungen für ihr Geschäft mit sich bringen kann. 

Es kann leicht dazu kommen, dass 34f-Vermittler und 34h-Berater unter die neuen GwG-Vorschriften fallen. Finanzunternehmen gehören seit dem 1. Januar 2020 zu den Verpflichteten nach dem GwG – grundsätzlich auch 34f-ler und 34h-ler. In Paragraf 1, Absatz 24, Ziffer 4 GwG heißt es: "Finanzunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht, Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenberater nach Paragraf 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu sein, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden."

Im Einzelfall genau prüfen
Auf der sicheren Seite sind Finanzprofis auf jeden Fall, wenn sie nur Fonds von deutschen Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) anbieten oder zusätzlich noch Produkte von einer  KVG mit Sitz in der Europäischen Union (EU), die eine Zweigniederlassung in Deutschland unterhält. Wer aber auch andere Fonds im Sortiment hat, sollte für jedes Produkt sehr genau prüfen, ob eine Vermittlung oder eine Beratung darüber nicht automatisch GwG-Pflichten auslöst.

Das ist sehr wichtig, denn: Bezieht sich die Tätigkeit eines Vermittlers oder Beraters auch nur auf ein einziges Produkt, das nicht von einem nach dem GwG verpflichteten Anbieter emittiert oder vertrieben wird, so ist sein gesamtes Sortiment "infiziert". In diesem Fall muss er allen Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nachkommen – und zwar im Rahmen seiner gesamten Geschäftstätigkeit.


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Wer zusätzlich auch eine Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO hat, ist mit den grundsätzlichen Vorschriften bereits vertraut. Schließlich fielen Versicherungsvermittler auch schon unter das alte GwG. Dies galt zumindest, wenn sie Lebensversicherungen oder Policen mit Anlagecharakter an den Kunden brachten und nicht bloß im Nebenberuf Vermittler waren. Diese Reglungen gelten nach wie vor.

Achtung Geldwäschebeauftragter!
"Diejenigen, die aufgrund ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler bereits zuvor Geldwäsche-Verpflichtete waren, müssen für die Umsetzung ihrer Pflichten im Bereich des Paragrafen 34f keine getrennten Systeme aufbauen", sagt Rechtsanwalt Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des Branchenverbandes Votum. Sie können das bereits implementierte Risikomanagementsystem nutzen und entsprechend erweitern. Doch Achtung! Unter Umständen müssen sie nun einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Dazu sind 34f-Vermittler und 34h-Berater grundsätzlich verpflichtet, Versicherungsvermittler hingegen nicht. (am)