Freie Vermittler sollten sich in den kommenden Monaten auch um ihr eigenes Unternehmen kümmern. Denn zum Jahreswechsel wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten, das viele Änderungen bei Personengesellschaften wie offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vorsieht. Diese Rechtsformen haben viele Finanz- und Versicherungsmakler gewählt.

Welche Änderungen der Gesetzgeber beschlossen hat, erläutert Anwältin Barbara Mayer von der Münchner Wirtschaftskanzlei Advant Beiten in einem Beitrag für das "Handelsblatt". Der Juristin zufolge nähern sich die Regeln für Personengesellschaften denen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) an.

Rechtsdiskussion beendet
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts hat der Gesetzgeber die viele Jahre unter Experten strittige Frage beantwortet, ob eine GbR rechtsfähig ist – er unterscheidet künftig zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR, so Mayer. Allerdings ist nur eine sogenannte Außen-GbR rechtsfähig und kann eigenes Vermögen haben. "Die Rechtsfähigkeit erlangt die Außen-GbR dadurch, dass die Gesellschafter gemeinsam am Rechtsverkehr teilnehmen wollen. Betrifft die GbR dagegen nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander, ist sie als bloße Innen-Gesellschaft nicht rechtsfähig. Im Gesellschaftsvertrag sollte dies klar geregelt werden", schreibt die Anwältin in der Wirtschaftszeitung.

Ferner sehe das MoPeG ein Gesellschaftsregister für GbR vor. In dieses müssen Name und Sitz der Gesellschaft sowie die Gesellschafter und deren Vertretungsbefugnis eingetragen werden. Der Eintrag sei zwar grundsätzlich freiwillig, allerdings seien Außen-GbR dazu in bestimmten Fällen gezwungen, und zwar, wenn sie sich an anderen eingetragenen Gesellschaften beteiligen oder Grundstücke erwerben möchten. Wichtig sei auch, dass eine Außen-GbR erst mit Eintrag in das Register handlungsfähig ist.  

Prüfung von Gesellschaftsvertrag
Für alle Personengesellschaften gilt ab 2024, dass sich der Gewinnanteil sowie das Stimmrecht nicht mehr nach der Zahl der Gesellschafter, sondern nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richtet – oder nach dem Wert der vereinbarten Beiträge und Einlagen. "Erst wenn auch zu den Kapitalanteilen nichts geregelt ist, greift die Verteilung nach Köpfen. Personengesellschaften sollten daher ihren Gesellschaftsvertrag prüfen, um ungewollte Verschiebungen der Stimmrechte und der Anteile am Gewinn und Verlust zu verhindern", so die Anwältin im "Handelsblatt".

Ebenfalls neu seien die Informationsrechte der Gesellschafter: Sie entsprechen Mayer zufolge künftig im Wesentlichen den Rechten nach Paragraf 51a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). "Wenn so weitgehende Rechte nicht gewollt sind, ist eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich."

Neue Vorschriften für OHG und KG
Für Personenhandelsgesellschaften, OHG und KG, enthält das MoPeG zudem neue Regeln zum sogenannten Beschlussmängelrecht. Bislang sind Mayer zufolge fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich nichtig. Das könne zeitlich unbefristet geltend gemacht werden.

Künftig seien fehlerhafte Beschlüsse aber nur bei besonders schwerwiegenden Fehlern wie dem verweigerten Teilnahmerecht an einer Gesellschafterversammlung nichtig. Ansonsten seien sie wirksam, aber anfechtbar. "Das schafft Rechtssicherheit. Denn Beschlüsse können nur innerhalb der Anfechtungsfrist von in der Regel drei Monaten angegriffen werden. Beklagte im Anfechtungsverfahren ist – wie bei GmbH und AG – die Gesellschaft selbst", erläutert Mayer im "Handelsblatt". (jb)