Fast zwölf Monate ist es her, dass der erste Entwurf mit mehr als einem Jahr Verspätung vorgelegt wurde. Nun ist alles in trockenen Tüchern: Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ist am 21. Oktober 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit verkündet worden. Dies teilt das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE mit. Ab Seite 1443 sind die Inhalte der überarbeiteten, an die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II angepassten FinVermV im Bundesgesetzblatt zu finden.

Schwarz auf weiß stehen hier die Änderungen, die der Bundesrat am 20. September 2019 abgesegnet hatte. Wichtig vor allem: Das Taping kommt auch für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO. Einen Zielmarkt für die Produkte müssen die freien Vermittler und Berater indes nicht selbst bestimmen. 34f-ler dürfen weiterhin Provisionen vereinnahmen, ohne diese mit qualitätsverbessernden Maßnahmen rechtfertigen zu müssen. Und nicht zuletzt hat der Gesetzgeber doch noch eine großzügige Übergangsfrist eingeräumt. 

Neun Monate Übergangsfrist
Über diese Frist war zuletzt Unsicherheit aufgekommen: War im Juli noch von zehn Monaten die Rede, so spricht das BMWi nur noch von neun Monaten, seit der Entwurf für die neue FinVermV den Bundesrat passiert hat. Ein Blick in den überarbeiteten Referentenentwurf für die FinVermV vom Juli dieses Jahres klärt die Sache jedoch. Dort ist in Artikel zwei zu lesen, dass die Verordnung am ersten Tag des "zehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats" in Kraft treten soll. Genauso wird es auch geschehen: In Artikel zwei des jetzt veröffentlichten Textes der Verordnung ist zu lesen: "Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft."

Die Länge der Übergangfrist hängt damit also nur am Zeitpunkt der FinVermV-Verkündung. Wäre diese Anfang Oktober erfolgt, hätten Vermittler und Berater zehn Monate Zeit gehabt, um sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Nun bleiben ihnen nur wenig mehr als drei Quartale – aber immerhin vier Monate mehr, als die FinVermV aller Voraussicht nach in Kraft sein wird. Denn: Am 1. Januar 2021 soll sie zusammen mit den Paragrafen 34f GewO und 34h GewO erlöschen (lesen Sie hierzu auch den Kommentar von FONDS professionell-Chefredakteur Bernd Mikosch: "So ineffizient kann Politik sein").

Übergang ins WpHG
An diesem Tag soll bekanntlich die Aufsicht über die freien Vermittler und Berater auf die Bafin übergehen. Die Verhaltens-, Organisations- und Prüfungspflichten der neuen FinVermV werden aber erhalten bleiben. Sie sollen in einen Erlaubnistatbestand eingehen, der im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) neu geschaffen und für die bisherigen 34f-ler und 34h-Berater gelten wird. Der neue Tatbestand löst die beiden Paragrafen ab. Die FinVermV selbst wird dann zwar außer Kraft treten, ihre materiellen Regelungen gelten jedoch weiterhin. (am)