Es ist unter Juristen höchst umstritten, in welchem Umfang eine Beratungspflicht des Versicherers und Vermittlers nach der Vermittlung des Versicherungsvertrages besteht. Das Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt hatte nun über einen konkreten Fall zu entscheiden und bejahte hier eine Verletzung der Betreuungspflicht durch die Gesellschaft.

Rechtsanwalt Jens Reichow von der Kanzlei Jöhnke & Reichow, erläutert den Fall im folgenden Original-Beitrag. (jb)


Das OLG Frankfurt hatte darüber zu befinden, ob der Wunsch nach Beitragsfreistellung für den Versicherer eine Beratungspflicht auslöst. Konkret ging es darum, dass ein Versicherungsnehmer bei dem beklagten Versicherer insgesamt vier kapitalbildende Lebensversicherungen mit Leistungen für den Todesfall unterhielt. Aufgrund von Liquiditätsengpässen trat der Versicherungsnehmer im August 2011 an den ihn betreuenden Versicherungsvertreter des beklagten Versicherers heran und bat um Reduzierung seiner monatlichen Belastungen. Es erfolgte daraufhin eine Beitragsfreistellung.

Im Mai 2012 nahm der Versicherungsnehmer die monatlichen Prämienzahlungen alsdann in der ursprünglichen Höhe wieder auf und beantragte auch die Wiederinkraftsetzung der Versicherungen. Dies verweigerte der Versicherer jedoch unter Verweis auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Danach konnte der Versicherer die Wiederinkraftsetzung von einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig gemacht werden.

Bevor der Versicherungsnehmer die für die erneute Gesundheitsprüfung erforderlichen Unterlagen einreichte, verstarb er. Seine Erbin machte nunmehr gegenüber dem Versicherer Schadensersatzansprüche geltend und verlangte die Differenz zwischen der von dem Versicherer auf der Grundlage einer beitragsfreien Versicherung geleisteten Todesfallleistung zu den bei einem vollen Versicherungsschutz bestehenden Anspruch auf Todesfallleistung. Die Erbin begründete dies damit, dass der Versicherer verpflichtet gewesen wäre, den Versicherungsnehmer vor der Beitragsfreistellung darüber aufzuklären, dass nach Ablauf von sechs Monaten gemäß den Versicherungsbedingungen eine Wiederinkraftsetzung nur nach gesonderter Gesundheitsprüfung möglich sei.

Entscheidung des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt gab der Erbin mit Urteil vom 22. März.2018 (Az. 12 U 5/16) Recht und verurteilte den Versicherer zum Schadensersatz. Die Richter sahen in diesem Fall die Pflicht des Versicherers zur anlassbezogenen Beratung während der Laufzeit des Versicherungsvertrages nach Paragraf 6 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) als verletzt an.

Der Wunsch nach einer Beitragsfreistellung ist aufgrund der für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht unmittelbar zu überblickenden Konsequenzen schon für sich allein genommen ein Anlass für eine Beratung, die eine Beratungspflicht gemäß Paragraf 6 Absatz 4 VVG nach sich zieht  – so auch Landgericht Landshut in einem Urteil vom 9. August 2013 (Az. 72 O 3570/12). Diese Beratungspflicht hatte der beklagte Versicherer verletzt, denn sie hätte ihrem Versicherungsnehmer vor Beantragung der Beitragsfreistellung mitteilen müssen, welche Ansprüche er im Fall von deren Durchführung hat und insbesondere, dass eine Wiederaufnahme nach Ablauf von sechs Monaten von einer Gesundheitsprüfung abhängig sein würde. Eine solche Beratung hat die Beklagte jedoch nicht erbracht.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer in nicht auslegungsfähiger Weise die Beitragsfreistellung verlangt. In diesem Fall bestünde ein Beratungsanlass nicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 5. März 2015 – 3 U 131/13). Hier lag der Fall jedoch gerade anders, da sich der Versicherungsnehmer persönlich an den Versicherungsvertreter des Versicherers gewandt und um Unterstützung nachgesucht hatte.

Fazit
Die Beratungspflichten während der Laufzeit des Versicherungsvertrages sind für den Versicherer anders als beim Versicherungsmakler gesetzlich geregelt. Allerdings wird in der Literatur und auch in der Rechtsprechung vertreten, dass die Beratungspflichten während der Laufzeit auch einen Versicherungsmakler treffen. Versicherungsmakler sind daher gut beraten, dass Verlangen eines Versicherungsnehmers zur Beitragsfreistellung ihrer Versicherung als Anlass für eine weiterführende Beratung zu nehmen. Nur wenn der Wille des Versicherungsnehmers eindeutig feststeht, kann auf eine solche Beratung verzichtet werden. Es empfiehlt sich, die durchgeführte Beratung dann auch stets zu dokumentieren.