Die Schrecken dieses Frühjahrs liegen noch nicht weit zurück, doch inzwischen sind die Börsen erneut im Aufwind. Da Anleger – sofern sie im Corona-Crash Fondsanteile nicht panisch verkauft haben – wieder das eine oder andere Plus im Depot erwartet, lohnt sich ein Blick auf die steuerliche Seite. Wer seinen Sparerpauschbetrag optimal nutzt, kann die Abgaben an den Fiskus deutlich reduzieren. Vermittler, die wissen, wie es geht, können bei ihren Kunden punkten. Und so schwierig ist die Sache nicht.


Einen ausführlichen Bericht über die steuerliche Verrechnung von Verlusten aus Fondsverkäufen finden Sie in der aktuellen Heftausgabe 2/2020 von FONDS professionell ab Seite 424. Angemeldete Nutzer können den Beitrag auch hier im E-Magazin lesen.


Zunächst einmal gilt: Jedem Anleger steht pro Jahr ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro zur Verfügung, für Ehepaare liegt die Summe bei 1.602 Euro. Einkünfte aus Kapitalvermögen, also Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus der Veräußerung von Einzeltiteln oder Fondsanteilen, sind bis zu diesen Beträgen steuerfrei. Um den Sparerpauschbetrag in Anspruch zu nehmen, muss – möglichst gleich bei Depoteröffnung und unbefristet – ein Freistellungsauftrag eingereicht werden. Freistellungsaufträge lassen sich im Laufe eines Jahres jederzeit verringern oder erhöhen. Werden während eines Jahres Erträge realisiert, bevor ein Freistellungsauftrag gestellt wurde, erstattet die depotführende Stelle zu viel gezahlte Steuer automatisch wieder zurück.

Getrennt oder gemeinsam
Ehepartner können ihren Sparerpauschbetrag jeweils getrennt für sich oder auch zusammen nutzen. Für eine Nutzung zu zweit muss lediglich ein gemeinsamer Freistellungsauftrag eingereicht werden. Wird der Pauschbetrag gemeinschaftlich eingesetzt und haben die Eheleute Depots bei derselben Bank, so verrechnet das Institut Verluste und Erträge automatisch. 

Bestehen Depots bei verschiedenen Instituten, können die Partner ihre Pauschbeträge nach Belieben verteilen, also etwa zu 80 Prozent für die von der Ehefrau erzielten Kapitalerträge nutzen und nur zu 20 Prozent für die des Gatten. Zu viel gezahlte Steuern können sich die Eheleute getrennt oder auch über eine gemeinsame Einkommensteuererklärung zurückholen. Achtung: Verwalten Eltern für ihre minderjährigen Kinder Vermögen auf gesonderten Depots, so steht auch jedem Sprössling ein Sparerpauschbetrag von 801 Euro zu.

Laufende Erträge aus Einzeltiteln
Zinsen auf Sparguthaben oder aus Anleihen sowie Dividenden aus Einzelaktien sind in voller Höhe steuerpflichtig. Anders als bei den laufenden Erträgen aus Aktien- und Mischfonds sind hier keine steuerlichen Teilfreistellungen vorgesehen. Dasselbe gilt auch für die laufenden Erträge von Rentenfonds. Daher kann es sich lohnen, für diese Einkünfte aus Kapitalvermögen einen größeren Teil des Sparerpauschbetrags zu nutzen, sofern mit hohen Erträgen zu rechnen ist.

 

Bei thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds ermittelt die depotführende Stelle jeweils am ersten Werktag eines neuen Jahres die Vorabpauschale und führt darauf automatisch die Kapitalertragsteuer plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Daher ist es sinnvoll, zumindest einen Teil des Freibetrags für entsprechende Erträge zu nutzen, damit das Giro- oder Verrechnungskonto zum Stichtag nicht etwa ins Minus rutscht, weil möglicherweise nicht ausreichend Liquidität zur Verfügung steht.
 
Laufende Fondserträge unter dem Pauschbetrag
Erreichen die laufenden Erträge aus Misch- oder Aktienfonds den Pauschbetrag in einem Jahr voraussichtlich nicht, so kann ein eventuell bestehender Freistellungsauftrag geändert und der Sparerpauschbetrag besser genutzt werden. Andernfalls gehen die steuerlichen Teilfreistellungen ins Leere. Die laufenden Fondserträge sind nach Abzug der Teilfreistellung dann zwar zu versteuern, im Gegenzug kann der Anleger aber Anteile an Misch- oder Aktienfonds veräußern, mit denen sich Veräußerungsgewinne realisieren lassen.
 
Vom Veräußerungsgewinn werden die entsprechende Teilfreistellungen und der Sparerpauschbetrag abgezogen. Abgeltungsteuer fällt nur auf die verbleibende Summe an. Mit dem Veräußerungsgewinn nach Steuern ist im Optimalfall die Steuer auf die laufenden Fondserträge mehr als ausgeglichen. So nutzt der Anleger sowohl die Teilfreistellungen als auch den Pauschbetrag richtig aus. Möchte er den Fonds auch künftig im Depot haben, kann er die Anteile wenige Tage nach der Veräußerung wieder neu erwerben.
 
Absichtlich mit Verlust verkaufen
Zum Jahresende sollten Anleger prüfen, ob sie eventuell Gewinne realisiert haben, denen keine aktuellen oder vorgetragenen Verluste gegenüberstehen und die den Sparerpauschbetrag übersteigen. Ist dies der Fall, so wäre es eine Überlegung wert, andere Wertpapiere zu verkaufen, die im Minus notieren. Diese Verluste können dann noch mit Gewinnen verrechnet werden. (am)