Ende 2022 hat mit der Verurteilung des ehemaligen Chefs des Goldhändlers PIM Gold wegen Betrugs und Geldwäsche die strafrechtliche Aufklärung eines der großen Anlegerskandale der vergangenen Jahre ein Ende gefunden. Der Fall hatte deutschlandweit Schlagzeilen gemacht, weil rund 7.000 Anleger vom Versprechen angelockt worden waren, dass sie sich mit ihrem Investment am Altgoldhandel beteiligen und von einem "Gold-Recyclingkreislauf" profitieren könnten. Anstatt aber Renditen aus dem Kauf und Verkauf von Gold zu erwirtschaften, wurde ein Ponzi-System installiert.

Für die Vermittler solcher "Gold-Verträge" ist das Kapitel PIM Gold aber noch nicht abgeschlossen. Weil der vom Amtsgericht Offenbach eingesetzte Insolvenzverwalter Renald Metoja bislang nur einen Bruchteil der angeblich von PIM gehaltenen rund drei Tonnen Gold finden und damit die Anlegerforderungen in Höhe von 140 Millionen Euro nur zu einem kleinen Teil erfüllen konnte, versucht er es nun bei Finanzintermediären. Das berichten die Anwälte Oliver Renner von der Kanzlei Wüterich Breucker und Daniel Blazek von der Kanzlei BEMK Rechtsanwälte. Die Begründung Metojas hat beide Juristen, die PIM-Gold-Vermittler vertreten, sehr überrascht.

Komplexe Rechtslage
Bislang gingen die Rechtsexperten davon aus, dass Insolvenzverwalter nur in Ausnahmefällen Chancen haben, die Abschlussprovisionen von Vermittlern anzufechten und zurückzufordern. Die Begründung ist komplex – vereinfacht ausgedrückt hat ein vermittelter Vertrag rechtlich Bestand, auch wenn ein Schneeballsystem betrieben wird, so Blazek. Das ist bei den Vermittlungsverträgen von PIM Gold der Regelfall. Dagegen könnten Bestandsprovisionen angefochten werden, wenn sie auf Scheingewinnen basieren. "Eine Anfechtung auch der Abschlussprovisionen wäre nur möglich, wenn die Vermittlung selbst sittenwidrig und nichtig wäre, zum Beispiel wegen völlig überhöhter Provision oder wegen Betrugs durch den Vermittler", so Blazek weiter. Die Provisionen betrugen im Schnitt jedoch nur sieben Prozent.

Metoja basiert seine Ansprüche aber darauf, dass die Provisionen von der Emittentin PIM Gold gezahlt worden sind, obwohl Vertragspartner der Vermittler die Vertriebstochter Premium Gold Deutschland war. "Nach dem Vertrag hätten die Vermittler von dieser die Provisionszahlung erhalten müssen", so Renner. Weil damit rechtlich PIM Gold ohne vertragliche Basis die Provisionen gezahlt hatte, argumentiere Metoja, dass die Provisionen zurückgezahlt werden müssen. "Dem Grunde dürfte ihm der Rückgewähranspruch zustehen", meint Renner. Tatsächlich hat das Oberlandesgericht Schleswig am 15. Juni 2022 (Az. 9 U 153/21) in einem ähnlich gelagerten Fall zugunsten des Insolvenzverwalters entschieden.

Einzelfallprüfung
Allerdings muss nach Angaben beider Juristen der genaue Einzelfall geprüft werden – Vermittler müssen nicht vorab die Flinte ins Korn werfen. So etwa die Frage, wann die Provisionszahlung geleistet und ob überhaupt noch die übliche gesetzliche Frist von bis zu vier Jahren für die Anfechtung gewahrt wurde. Ferner könnte der Vermittler auf eine sogenannte Entreicherung verweisen, also dass er die verdienten Provisionen für den allgemeinen Lebensunterhalt verwendete und der Unterhalt nicht durch Einsatz anderweitiger Mittel hätte bestritten werden können.

Die zwei Anwälte wenden auch ein, dass Metoja Insolvenzverwalter beider Gesellschaften ist, ein rechtliches Spannungsverhältnis. Schließlich verweist Blazek noch auf einen anderen Punkt: "Es besteht auch die Konstellation, dass ehemalige Vermittler sowohl einen ungekündigten Vertriebsvertrag mit der PIM Gold als auch später mit der Premium Gold Deutschland parallel unterhielten." Damit stellt sich natürlich die Frage, ob die Provisionen sehr wohl rechtens waren. (jb)