Für Privatanleger, die mit Investments beim Container-Giganten P&R 2018 Schiffbruch erlitten haben, gibt es endlich einmal gute Nachrichten: Sie können versuchen, die Verluste steuerlich abzuschreiben. "Diese Möglichkeit sollten sie nutzen", sagt Thymo Martin, Inhaber der Steuerkanzlei TH Martin aus Essen. Er hat vor einiger Zeit den Verlust eines Mandanten aus Containerdirektinvestments bei Magellan steuerlich geltend gemacht – mit Erfolg! Dies funktionierte, weil Martin die Investition in der Steuererklärung bei den Einkünften aus Gewerbetrieb abschrieb. Er ordnete sie nicht, wie eigentlich üblich, den sonstigen Einkünften zu, sondern qualifizierte sie um. 

"Nach Paragraf 22 Nummer 2 Einkommensteuergesetz zählen Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften", erklärt Martin. Damit fallen die Erträge aus Containervermietungen unter diese Einkunftsart, auch die Verkaufserlöse zählen steuerlich zu den sonstigen Einkünften. Das Problem: Entstehen Verluste, so darf der Anleger das Minus ausschließlich gegen positive sonstige Einkünfte rechnen. "Die meisten Privatanleger haben aber keine weiteren sonstigen Einkünfte", weiß Martin. Daher bleiben sie auf den Verlusten mit ihren Pleite-Containern sitzen.

Nach Urteilen geforscht
Doch Martin machte sich auf die Suche nach neueren Urteilen zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Containervermietungen. Die erste Entscheidung, auf die er stieß, hatte das Finanzgericht Hamburg im August 2013 gefällt (Az.: 2 K 242/12). Die Richter kamen zu dem Schluss, dass eine Fondsgesellschaft, die Container vermietet und nach Ende der Laufzeit des Fonds verkauft, keine sonstigen Einkünfte, sondern solche aus Gewerbebetrieb erzielt. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Verkauf Teil des Geschäftsmodells ist und der realisierte Veräußerungsgewinn für die Attraktivität der Vermögensanlage maßgeblich ist. 

"Dieses Urteil lässt sich eins zu eins auf Containerdirektinvestments von Privatanlegern übertragen", sagt Martin. In der Revision bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung und konkretisierte sie. So stellte der BFH in einem Urteil vom Juni 2017 (Az.: R 6/14) klar, dass das Modell der Containerinvestments die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet, wenn sich das erwartete positive Ergebnis nur erreichen lässt, indem der spätere Verkauf von Anfang an in die Renditeberechnung einbezogen wird. 

Händler statt Privatanleger
"Genau das ist bei Direktanlagen in Container in aller Regel der Fall", erklärt Martin. Da somit die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten ist, kann das Investment steuerlich als Gewerbebetrieb eingestuft werden. Die erzielten Einkünfte lassen sich in der Steuererklärung entsprechend deklarieren. "Das geht zumindest, wenn ein Investor mehrere Container erworben hat, am besten nach und nach", sagt Martin. Denn dann kann er steuerrechtlich als gewerblicher Händler durchgehen, statt als Privatanleger eingestuft zu werden. Der enorme Pluspunkt für den Investor: Verluste aus Gewerbebetrieben dürfen mit Gewinnen aus allen anderen Einkunftsarten verrechnet werden. 

"Hat etwa ein P&R-Anleger seine Steuererklärung für das Jahr 2018 bereits abgegeben, ohne einen Verlust bei den gewerblichen Einkünften geltend zu machen, so kann er es eventuell noch nachholen", sagt Martin. Dies ist dann möglich, wenn die Einspruchsfrist von einem Monat noch nicht verstrichen oder der Steuerbescheid nach Paragraf 164 Abgabenordnung (AO) vorläufig ist. "Ein nach Paragraf 164 AO vorläufiger Steuerbescheid bleibt vier Jahre lang offen", sagt Martin. Damit können selbst ehemalige Magellan-­Investoren eventuell noch versuchen, Verluste geltend zu machen. (am)


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