Seit geraumer Zeit sind sich Sparkassen, Banken und einige ihrer Kunden über die Auslegung der Zinsanpassungsklauseln in Prämien- oder Bonussparverträgen gänzlich uneins. Nicht selten geht es um einige tausend Euro pro Person und immer um die Frage, ob womöglich unzulässige Formulierungen zur willkürlichen Anpassung der Zinssätze geführt haben, was die Anbieter gegenüber treuen Langzeitsparern jetzt zu teils üppigen Nachzahlungen verpflichten könnte.

Die Bafin legt Prämienspar-Kunden ans Herz, in Eigeninitiative auf dem zivilrechtlichen  Weg dafür zu sorgen, dass ihre Ansprüche auf eine ordnungsgemäße Verzinsung nicht verjähren, wie eine Aussendung der Behörde verrät. Wer sich angesprochen fühlt, sollte schleunigst anwaltliche Hilfe einholen, heißt es in dem Schreiben. Was die Sache bemerkenswert macht: Vor der Gefahr einer solchen Verjährung der Ansprüche hatten Verbraucherschützer schon Ende 2020 gewarnt

Anlass für den Bafin-Brandbrief: Die Aufsicht kann eine am 21. Juni erlassene Allgemeinverfügung, nach welcher Banken und Sparkassen Kunden mit derartigen Verträgen über eventuell unwirksame Zinsanpassungklauseln informieren müssen, laut eigener Darstellung nicht umsetzen. Grund: Mehr als 1.100 Kreditinstitute hätten Widerspruch gegen die Verfügung eingelegt. "Aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe brauchen diese Institute bis zu einer endgültigen verwaltungsgerichtlichen Klärung von Gesetzes wegen die mit dieser Verfügung angeordneten Pflichten nicht zu erfüllen. In diesem Zeitraum könnten individuelle Ansprüche von betroffenen Prämiensparkunden auf eine ordnungsgemäße Verzinsung verjähren", lässt die Bafin wissen.

Spiel auf Zeit
In dem Streit zwischen der Aufsicht und den Banken dreht es sich um Prämiensparverträge, die bevorzugt zwischen 1990 und 2010 abgeschlossen wurden. Die Vereinbarungen stellten Verbrauchern neben einem variablen Grundzins einen mit der Zeit steigenden Bonus in Aussicht, bisweilen von bis zu 100 Prozent des jährlichen Zinsertrags.

Für die Banken wurde das spätestens mit Beginn der globalen Finanzkrise 2008/09 zur betriebswirtschaftlichen Unannehmlichkeit – weshalb sie peu a peu versuchten, sich von den alten Verträgen zu trennen oder die Konditionen zu ihren Gunsten zu variieren. Um das zu erreichen, haben manche Institute die Verzinsung über einen Verweis auf Zinsanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Teil drastisch nach unten gedrückt.

Aktion "Roter Oktober"
Diese Praxis hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zwar bereits 2004 für unwirksam erklärt und sich in späteren Entscheidungen aus den Jahren 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln geäußert. Dennoch zögerten einige Banken, die BGH-Rechtsprechung umzusetzen. 

Klarheit könnte in wenigen Wochen kommen: Am 6. Oktober fällt in Karlsruhe der Startschuss für die Neuverhandlung eines bis dato nicht rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom April 2020. Im Kern wird es vor dem BGH dann endlich darum gehen, wie die korrekten Zinsberechnungen für die mehrjährigen Prämiensparabkommen auszusehen haben. (jb)