Die Bafin verpflichtet Kreditinstitute dazu, Kunden mit Prämiensparverträgen über unwirksame Zinsanpassungklauseln zu informieren. Hierzu veröffentlichte sie an diesem Montag (21. Juni) eine Allgemeinverfügung. Angekündigt hatte sie diesen Schritt bereits im Februar (FONDS professionell ONLINE berichtete).

Der Allgemeinverfügung zufolge müssen die Banken den Sparern auch erklären, ob sie durch die verwendeten Klauseln zu geringe Zinsen erhalten haben. In diesen Fällen müssen die Institute "ihren Kunden entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten", heißt es in einer Pressemitteilung der Bundesanstalt.

Manche Institute ignorierten die BGH-Rechtsprechung
Die betroffenen Verträge, bei denen es sich um langfristige Sparprodukte mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung handelt, wurden vor allem in den 1990er-Jahren bis Anfang der 2000er abgeschlossen. Kunden erhielten zusätzlich zum Zins eine Prämie. Diese ist meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt und beträgt bis zu 50 oder sogar 100 Prozent der jährlichen Sparleistung.

Viele Banken und Sparkassen versuchen, sich von diesen alten Verträgen zu trennen oder die Konditionen zu ihren Gunsten zu variieren. Um dies zu erreichen, haben manche Institute die Verzinsung über einen Verweis auf Zinsanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Teil drastisch nach unten angepasst. Diese Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwar bereits 2004 für unwirksam erklärt und sich in späteren Entscheidungen aus den Jahren 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln geäußert. Dennoch zögerten einige Banken, die BGH-Rechtsprechung umzusetzen.

"Einvernehmliche Lösung mit den Banken gescheitert"
Auch ein runder Tisch, den die Aufseher zum Thema Prämiensparen im Dezember 2020 mit Verbänden der Kreditwirtschaft und diversen Verbraucherschutzorganisationen einberufen hatten, blieb ohne Ergebnis. Schließlich sah die Bafin keinen anderen Weg mehr, als die Institute über eine Allgemeinverfügung zum Handeln zu zwingen. "Da eine einvernehmliche Lösung mit den Banken gescheitert ist, mussten wir auf diesen verbraucherschutzrelevanten Missstand mittels Allgemeinverfügung reagieren", sagt der zuständige Bafin-Exekutivdirektor Thorsten Pötzsch. (bm/am)