Das Recht einer Sparkasse auf eine ordentliche Kündigung eines Prämiensparvertrags kann in bestimmten Fällen ausgeschlossen sein. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden, das am Dienstag (2.1.) bekannt wurde. Demnach darf das Institut den Vertrag nicht kündigen, wenn die höchste Prämienstufe erreicht und eine darüber hinausgehende Vertragslaufzeit bestimmt wurde, berichtet die Nachrichtenagentur "dpa".

In dem konkreten Fall sah der Vertrag eine Steigerung der Sparprämie bis zum 15. Jahr vor. In den Klauseln war jedoch eine über diesen Zeitraum hinausgehende Laufzeit des Vertrags vereinbart worden. "Den dadurch gesetzten besonderen Sparanreiz darf die Beklagte nicht enttäuschen, indem sie der Klägerin den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien vor Erreichen der Höchststufe durch eine ordentliche Kündigung entzieht", zitiert die "dpa" aus dem Urteil. Auch nach Erreichen der Höchststufe könne eine Kündigung ausgeschlossen sein, wenn eine weitergehende Vertragslaufzeit vereinbart sei.

99 Jahre Laufzeit
Dem Fall aus Bayern liegt eine besondere Konstellation zugrunde. Den Prämiensparvertrag hatte der Vater der Klägerin abgeschlossen. Nach dessen Tod hatte die Mutter der Klägerin den Vertrag übernommen. Nach deren Ableben wiederum hatte die Klägerin den Vertrag auf sich überschreiben lassen. In dem Zuge sei eine Laufzeit von 1188 Monaten, also 99 Jahre, eingetragen worden, berichtet die Agentur. Der BGH verwies den Fall nunmehr zurück ans Landgericht, da dieses weder die Klägerin noch Zeugen gehört hatte.

Prämiensparverträge, die Kunden meist in den 1990er und 2000er Jahren abgeschlossen hatten, führen häufig zu Streit. Meist entzündet sich der Konflikt daran, dass Geldhäuser die Zinsen einseitig senken. Der Verbraucherzentrale Bundesverband erachtet jedoch entsprechende Klauseln in vielen Prämiensparverträgen als unzulässig. (ert)