Provisionsabgabeverbot: Gericht erlaubt Fintech Rückerstattung von Courtagen
In Köln ist diese Woche womöglich eine Vorentscheidung im Streit um das Provisionsabgabeverbot gefallen: Das hiesige Landgericht erlaubte dem Fintech Moneymeets, Provisionen an Kunden weiter zu reichen.
Das Landgericht Köln hat eine wichtige Entscheidung in der aktuell wieder verstärkt geführten Diskussion um das Provisionsabgabeverbot gefällt. Die Richter stellten sich am Mittwoch auf die Seite des Fintechs Moneymeets, das von einem Makler wegen Verstoßes gegen das Verbot verklagt worden war. Dies teilte das ebenfalls in Köln ansässige Unternehmen mit.
Die 2012 gegründete Social-Media-Plattform setzt auf volle Transparenz bei Kosten und Provisionen von Finanz- und Versicherungsprodukten. Darüber hinaus erstattet das Fintech Kunden teilweise auch die Bestandsprovisionen bei Fonds und Versicherungen zurück. Bei Sachversicherungen sind es nach eigenen Angaben bis zu zehn Prozent der jährlichen Innencourtagen.
Dies ist aber nach dem seit 1934 geltenden Provisionsabgabeverbot nicht zulässig. Auch wenn die Verordnung mittlerweile auf der Kippe steht. In der Vorwoche war bekannt geworden, dass das Bundesfinanzministerium das Abgabeverbot im Rahmen der Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) gestrichen hat. Zumindest gehört es nicht zu den Verordnungen, die per Gesetz automatisch mit dem neuen VAG wieder erlassen werden sollen (FONDS professionell ONLINE berichtete).
Makler klagte gegen Moneymeets
Daher hatte ein Versicherungsmakler gegen diese Geschäftspraxis von Moneymeets sowie deren Beratungs- und Haftungsausschluss in den Geschäftsbedingungen geklagt (Az. 84 O 65/15). In den beiden letzten Punkten bekam er Medienmeldungen zufolge Recht. Bei der Durchreichung der Provisionen folgte das Gericht dagegen der Argumentation des Fintechs.
"In der Urteilsbegründung nimmt die 4. Kammer des Landgerichts Köln Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2011, wonach das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen nicht hinreichend bestimmt ist und deshalb dem Grundgesetz widerspreche. Außerdem verweist das Landgericht Köln auf die Begründung des Bundestagsfinanzausschusses anlässlich der Änderung des VAG im Jahr 1994, wonach das Provisionsabgabeverbot heute dem Ziel des Verbraucherschutzes durch eine Sicherung der Beratungsqualität und Markttransparenz und den finanziellen Interessen der Versicherungsmakler dienen soll", erläuterte Moneymeets-Rechtsanwalt Hans-Jörg Schultes die Hintergründe des Urteils.
Der Kammer habe sich aber nicht erschlossen, wie diese Ziele durch ein Verbot der Gewährung von Sondervergütungen erreicht werden sollen. Auch die Auslegung dahingehend, dass die streitgegenständliche Auszahlung von 50 Prozent der Bestandsprovisionen durch Moneymeets an deren Kunden vom Verbot der Gewährung von Sondervergütungen erfasst wird, erschien dem Landgericht nicht möglich. Daher wurde die Klage in dem Punkt abgewiesen, wie es in der Mitteilung heißt.
Moneymeets kündigte an, am 3. November auf einer Pressekonferenz ausführliche Informationen zur Urteilsbegründung und den
Konsequenzen dieses Urteils für die Versicherungsbranche zu geben. (jb)
Kommentare
Provisionsabgabeverbot
AntwortenDas Provisionsabgabeverbot passt nicht in die neue Finanzlandschaft, die von Transparenz geprägt ist und einen besseren Verbraucherschutz intendiert. Daß es fallen wird, sollte allen Beteiligten klar sein. Daher muß man sich mit der Frage befassen, wie die Folgen aussehen können. Zweckmäßig wäre eine Regelung, bei der die Provisionsweitergabe im Innenverhältnis von Versicherungsunternehmen und gebundenem Vermittler verboten werden darf. Dies sollte als berechtigtes Verlangen eines Versicherers verstanden werden, der doch daran interessiert ist, in allen Agenturen Produkte zum gleichen Preis absetzen zu dürfen. Davon abweichend könnten Regelungen bestehen, die das Innenverhältnis zwischen den Versicherungsunternehmen und Versicherungsmaklern einerseits und Versicherungsberaters andererseits betreffen. Hier könnte die Provisionsweitergabe in das Ermessen des Vertriebspartners gestellt werden, ggf. auch mit gewissen Einschränkungen, die der Geschäftspolitik des Versicherers entsprichen. Dann wäre wohl allen gedient. Und wenn dann noch Maklern die Honorarvereinnahmung erlaubt würde und Beratern der Provisionseinbehalt, stets bei voller Transparenz gegenüber dem Kunden, dann wären neue Marktverhältnisse geschaffen, die vor allem dem freien Finanzvertrieb neuen Aufwind verleihen.
Dr. Wolfgang P. Warth am 19.10.15 um 16:12Provisionsabgabeverbot.
AntwortenDieses Urteil wird der Schacherei Tür und Tor öffnen!
brendle@arcor.de am 19.10.15 um 14:12Soll heißen, der Kunde wird nur dort abschließen, wo er die meiste Provisionsabgabe erhält.
Schwache Vermittler werden so gut wie alles abgeben um überhaupt Umsatz zu machen. Starke stehen auf und gehen ohne dem Kunden etwas von seinem sauer verdientem Geld abzugeben.
Lösung wäre dann: ein Honorar zu verlangen. Das würde aber die Gerichte überlasten. Denn bei Privatkunden wird jeder dritte glauben, er könnte sich um seine Verpflichtung drücken.
Kurz: es ist ein Katastrophenurteil!
Raimund Brendle