Das Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) München in dem Verfahren Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) gegen das Vergleichsportal Check24 hat für viel Aufsehen in der Versicherungsbranche gesorgt. Während beide Parteien in Statements und Medienberichten den Sieg für sich reklamieren, verkennen viele Versicherungsmakler die grundsätzliche Bedeutung des Urteils für ihre eigenen Belange.

Es steht nämlich zu befürchten, dass das Urteil Auswirkungen für alle Versicherungsvermittler – Makler wie gebundene Vertreter –  mit einer eigenen Homepage hat. Gerade Versicherungsvermittler mit einem Onlinerechner sind akut gefährdet, wie Rechtsanwalt Jens Reichow von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow meint. Im folgenden Kommentar weist er auf jene Punkte hin, die Vermittler unbedingt beachten sollten.(jb)


Zunächst stellte das OLG München in seinem Check24-Urteil fest, dass Versicherungsvermittler auch online ihr Beratungspflichten nach Paragraf 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu erfüllen haben. Bis dahin war streitig, ob bei einer Online-Vermittlung überhaupt ein Beratungsanlass bestehe oder aber die Ausnahmeregelung des Paragraf 6 Absatz 6 VVG zugunsten von Onlineabschlüssen bei Versicherern entsprechend auch für Vermittler gelte.

Gesetzliche Beratungspflicht einhalten
Die Münchener Richter sahen jedoch zwischen der Vermittlung eines Versicherungsvertrages durch einen Versicherer und der Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler unterschiedliche Interessenslagen. Bereits aus diese Grund scheiterte eine analoge Anwendung des Paragraf 6 Absatz 6 VVG. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwarte nämlich grundsätzlich von einem Versicherungsvermittler eine Beratung, anders als von einem Versicherer. Daher bestehe auch ein grundsätzlicher Beratungsanlass.

Sämtliche Versicherungsvermittler, die über ihre Homepage die Möglichkeit zum Abschluss von Versicherungen bereitstellen, stehen daher vor eheblichen Problemen. Sie sind gehalten, ein Mindestmaß an Beratung im Online-Geschäft vorzunehmen und standardisiert in den Abschlussvorgang einzufügen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Münchener Richter betonten, die Aufwendungen für die Einfügung der Beratung in den Abschlussprozess seien vertretbar.

Erstinformationspflichten neu gestalten
Weiter ergeben sich auch Auswirkungen für die Bereitstellung der Erstinformation nach Paragraf 11 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Wie auch Check24, so stellen viele Versicherungsvermittler die Erstinformationen durch eine gesonderte Unterseite ihrer Homepage ähnlich des Impressums dar oder aber direkt im Rahmen des Impressums.

Das OLG München sah hierdurch die Textform nicht gewahrt. Hintergrund ist, dass die Unterseite auf der Homepage kein dauerhafter Datenträger ist. Dies wäre aber zur Wahrung der Textform erforderlich.

Da die Regelung des Paragraf 11 VersVermV ebenfalls als Marktverhaltensregelung einzustufen ist, ist zu befürchten, dass Abmahnanwälte sich nun auf diese Entscheidung stürzen und versuchen Abmahnung gegen Versicherungsvermittler hierauf zu stützen.

Sowohl die Regelung des Paragrafen 61 VVG als auch des Paragrafen 11 VersVermV sind nämlich Marktverhaltensregeln, auf welche sich nicht nur Versicherungsnehmer, sondern auch Konkurrenten berufen können. Versicherungsvermittler sollten daher frühzeitig ihre eigene Homepage im Hinblick auf deren Abmahnfähigkeit hin überprüfen lassen.