In einem Prozess wegen Schadensersatzforderungen ist die entscheidende Frage oftmals nicht, ob der Berater schlecht gerarbeitet hat oder nicht. Vielmehr geht es darum, ob und wie dem Vermittler ein Fehler nachgewiesen werden kann und welche Seite überhaupt die Beweislast trägt. Im Detail ist das oft verzwickt, vor allem ist jeder Fall individuell zu betrachten, wie Rechtsanwalt Oliver Renner von der Stuttgarter Kanzlei Rechtsanwälte Wüterich Breucker ausführt. Der Jurist berichtet FONDS professionell ONLINE beispielhaft von drei Urteilen.

Grundsätzlich müssen Anleger nachweisen, dass im Rahmen eines Beratungsgespräches keine ordnungsgemäße Aufklärung über die Gefahren des Produktes erfolgte. Wenn der Berater die Vorwürfe bestreitet, kann der Kunde dies in aller Regel nur mit einem Zeugen belegen. Hat er diesen nicht, so befindet er sich in akuter Beweisnot. In einem konkreten Fall hat das Landgericht Verden daher nicht nur die Klage abgewiesen, sondern den Anleger gar nicht erst angehört. Begründung: Er konnte keinen Zeugen nennen.

"Klägerin in erwachsen und mündig"
Renner zufolge sei das anders, wenn es sich um sogenannte "verobjektivierbare" Beratungsfehler handelt. So müsse der Berater einen vorhandenen, wesentlichen Prospektfehler gegenüber dem Anleger richtigstellen. Zum Beweis der Tatsache, dass der Prospektfehler richtig gestellt worden ist, trägt dann der Berater die Beweislast und nicht der Anleger, wie ebenfalls das Landgericht Verden entschieden hat.

Noch anders sei die Beweislage und –führung, wenn anhand von Urkunden nachgewiesen werden kann, dass schon die Empfehlung an sich nicht anlegergerecht war oder gegebenenfalls eine Pflicht zum Abraten bestand. Dies lasse sich etwa an einer nicht tragfähigen Finanzierung oder fehlerhafter Berechnung von Renditen festmachen.

Kunden müssten solche Unstimmigkeiten beim Durchlesen des Prospektes auffallen. "Die Klägerin ist ein erwachsener und mündiger Bürger. Sie kann nicht beanspruchen, von der Viertbeklagten wie ein Kleinkind beaufsichtigt, behütet, überwacht und darauf kontrolliert zu werden, ob sie die Prospekte vor der Zeichnung, deren Zeitpunkt sie eigenverantwortlich bestimmt und festgelegt hat, tatsächlich gelesen und verstanden hat", lautet die Meinung des Landgerichts Berlin in einem entsprechenden Fall. Entsprechend hat es die Klage niedergeschlagen. (jb)


Interessierte Leser finden die vollständigen Urteilserörterungen von Rechtsanwalt Renner in der angehängten PDF-Datei.