Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Dienstag (21.11.) erlassenen Urteil allgemein formulierte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Riester-Bankverträgen für unwirksam erklärt, nach denen Sparkassen für die Umwandlung des angesparten Kapitals in eine monatliche Rente Gebühren verlangen können. Die Klauseln sind nach Ansicht des obersten deutschen Gerichts unklar und unverständlich formuliert, sodass sie eine unangemessene Benachteiligung für Sparer sind. Das geht aus einer Mitteilung des BGH zu dem Urteil (XI ZR 290/22) hervor.

Anlass des Urteils war eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Sparkasse Günzburg-Krumbach. Die Verbraucherschützer monierten, dass in dem vom Institut angebotenen "S Vorsorge Plus Altersvorsorgevertrag" in Sonderbedingungen folgende Bestimmungen enthalten sind: "Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet."

Sparkasse: Klausel nur allgemeiner Hinweis
Diese Klausel sei unwirksam, da "sie nicht klar und verständlich sei und die Sparer damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige", so die Position der Verbraucherschützer laut Mitteilung des BGH. Die Sparkasse wollte die Klausel dagegen nur als Hinweis verstehen, nicht als AGB, wie die "Süddeutsche Zeitung" schreibt. In diesem Fall wäre gerichtliche Kontrolle wegen unangemessener Benachteiligung nicht möglich gewesen.

Der für Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH gab den Verbraucherschützern recht – das Oberlandesgericht München als Vorinstanz hatte ebenfalls in deren Sinne geurteilt. Die Karlsruher Richter führen im Detail aus, dass die betreffende Klausel eine AGB im Sinne von Paragraf 305 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei und nicht lediglich ein unverbindlicher Hinweis. "Denn der durchschnittliche Sparer versteht die Klausel dahin, dass sie der Beklagten das Recht einräumen soll, von ihm im Fall der Vereinbarung einer Leibrente Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu verlangen", so die Richter.  

Unangemessene Benachteiligung
Ferner sei die Klausel aber nicht klar und verständlich im Sinne von Paragraf 307 Absatz 1 Satz 2 BGB und benachteilige dadurch die Vertragspartner der Beklagten unangemessen. "Diese können die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Die Klausel lässt nicht erkennen, ob die Beklagte im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beansprucht. (…) Außerdem erfährt der Verbraucher nicht, in welcher Höhe er gegebenenfalls mit Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet wird", so der BGH weiter.

Welche Folgen das Urteil hat, ist unklar. Der Sparkassenverband hatte der "SZ" zufolge vorab erklärt, Sparkassen hätten diverse Varianten von "S-Vorsorge-Plus"-Verträgen angeboten. "Letztlich gestaltet aber jede Sparkasse ihre Klauseln/Verträge individuell, sodass insoweit keine pauschalen Aussagen gemacht werden können." Inzwischen böten die Institute das Produkt nicht mehr an. (jb)