Das Landgericht (LG) Frankfurt hat mit Urteil vom 16. April 2019 (Az.: 2-21 O 6/18) entschieden, dass ein Vermittler bei einem geschlossenen Schiffsfonds nicht grundsätzlich über das Totalverlustrisiko aufklären muss. "Wer sich an einem geschlossenen Schiffsfonds beteiligt, geht auch ein Risiko ein. Geht die Beteiligung schief, kann die Verantwortung dafür nach dem Urteil des LG Frankfurt nicht zwangsläufig der vermittelnden Bank wegen vermeintlicher Falschberatung zugeschoben werden, wie es in der Vergangenheit oft versucht wurde", kommentiert Rechtsanwalt Markus Jansen.

Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss berichtet über das Urteil in einem Artikel, der auf dem Branchenportal "Anwalt.de" veröffentlicht wurde. Es ist mittlerweile rechtskräftig.

Ergänzende Altersvorsorge
Konkret ging es in dem Fall um einen Kläger, der anstelle seines Vaters Schadenersatzansprüche aus dessen Beteiligung an einem Schiffsfonds geltend gemacht hatte. Die Klage gegen die Bank, die dem Vater den Fonds vermittelt hatte, lief aber ins Leere. Laut Anwalt Jansen gab das Gericht für seine Entscheidung verschiedene
Begründungen.

So sei die Aussage des Vaters vor Gericht, er habe die Beteiligung zur Sicherung seiner Altersvorsorge gezeichnet, unglaubwürdig. Da er über ein Vermögen von rund 750.000 Euro verfügt, dürfte der Fonds eher einer ergänzende Altersvorsorge gewesen sein. Zu diesem Zwecke wiederum sei die Beteiligung durchaus geeignet, entschied das Gericht. 

Objektgerechte Beratung
Ferner habe man dem Vater eine "gewisse Kenntnis bei Geldanlagen unterstellen” dürfen, da er sein Vermögen auch in anderen Fonds und Aktien angelegt hatte. "Entsprechende Risiken müssten ihm daher durchaus bewusst gewesen sein", erklärt Jansen. So kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die Bank hinsichtlich der Anlageziele und der Risikobereitschaft des Vaters anlegergerecht beraten habe.

Zudem sei die Beratung auch objektgerecht erfolgt. Der Vater habe den Fondsprospekt schon vor der Beratung erhalten und konnte sich so über die Geldanlage informieren. Erst anschließend habe er Kontakt zu der Bank aufgenommen und sei beraten worden.

"Für eine objektgerechte Beratung ist es ausreichend, wenn über alle für die Anlageentscheidung bedeutenden Eigenschaften und Risiken aufgeklärt werde”, so Jansen weiter. Die Bank müsse dabei nicht über ein Totalverlustrisiko oder Fremdkapitalquote aufklären, da bei einem Schiffsfonds, ähnlich wie bei einen Immobilienfonds, ein Sachwert vorhanden ist, der den Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenübersteht. (jb)