Versicherungen könnten zu den größten Nutznießern der Betriebsrentenreform gehören. Aber: Wird der Referentenentwurf für ein Betriebsrentenstärkungsgesetz in seiner aktuellen Form umgesetzt, so bekämen gleichzeitig Fondsgesellschaften Zugang zu einem Markt, den bisher die Assekuranz dominierte. Zu diesem Zwischenfazit kommt Marco Arteaga, Partner und Experte für betriebliche Altersvorsorge (bAV) der Kanzlei DLA Piper in Frankfurt.

Der Referentenentwurf, den Andrea Nahles, Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Anfang November vorgelegt hat, bietet selbst für renommierte bAV-Experten ein paar faustdicke Überraschungen. "Der Gesetzentwurf geht weit über das Gutachten hinaus, das das Bundesarbeitsministerium in Auftrag gegeben hatte", sagt Artetaga. Er hatte das Rechtsgutachten gemeinsam mit Professor Peter Hanauer, Emeritus des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Köln erstellt.

Direktversicherung neu hinzugekommen
Kernbestandteil des Referentenentwurfs ist das heiß diskutierte Sozialpartnermodell. Dieses können Unternehmen nutzen, wenn Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sich im Tarifvertrag darauf einigen. Unternehmen, die sich für das Sozialpartnermodell entscheiden, können zwischen drei bAV-Durchführungswegen wählen. Anders als ursprünglich geplant ist zur Pensionskassen- und Pensionsfonds- die Direktversicherungs-Variante hinzugekommen.

"Der jetzige Entwurf sieht eine reine Beitragszusage der Arbeitgeber vor, er entlässt sie also komplett aus der Haftung", sagt Arteaga. Doch nicht nur das: Paragraf 244b des Referentenentwurfs legt fest, dass Pensionsfonds, Pensionskasse und Lebensversicherer reine Beitragszusagen nur dann umsetzen dürfen, wenn sie dafür keine Verpflichtungen eingehen, die garantierte Leistungen enthalten. "Damit sind Garantien im Sozialpartnermodell schlichtweg verboten", erklärt Arteaga.

Verstärkt auf Fondspolicen setzen
Sollte der Entwurf komplett in geltendes Recht überführt werden, wären die Auswirkungen auf die Versicherer erheblich. Sind im Sozialpartnermodell keine Garantien vorgesehen, müssten sie die entsprechenden Beitragssummen nicht mehr nach den strengen Anlagevorschriften investieren, die bisher gelten. Sie könnten also beispielsweise verstärkt Fondspolicen mit einem höheren Chancen-Risikoprofil anbieten.

Hinzu kommt, dass die Tarifparteien – anders als im ursprünglichen Vorschlag des Bundesarbeitsministeriums vorgesehen – nicht unbedingt eigene Versorgungsträger für eine bAV nach dem Sozialpartnermodell gründen müssen. Sie können auch Dienstleister dafür in Anspruch nehmen – und auch hier könnten die Versicherer kräftig punkten.

Vorteile auch für Fondsgesellschaften
"Ein völlig neuer Träger müsste die gesamte Infrastruktur erst einmal aufbauen", gibt Arteaga zu bedenken. Daher könne es schon sinnvoll sein, für die Rentenadministration auf die Versicherer mit ihrer jahrzehntelangen baV-Expertise zurückzugreifen.

"Andererseits könnten natürlich auch die Fondgesellschaften profieren", sagt Arteaga. Diese bekämen Zugang zum angestammten Markt der Versicherer. "Gerade, wenn man sich den Durchführungsweg Pensionsfonds anschaut, kann man sagen, dass mit dem neuen Modell die Stunde der Fondsgesellschaften schlägt", erklärt er. (am)


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