Eheleute nehmen tagtäglich untereinander Vermögensverschiebungen vor. Ein Ehegatte zahlt beispielsweise den Kredit einer gemeinsam erworbenen, vermieteten Immobilie alleine ab oder nur ein Partner zahlt auf ein Gemeinschaftskonto ein. Kaum einer ist sich allerdings bewusst, dass beispielsweise die Auszahlung einer Lebensversicherung oder des Gewinns aus einem Unternehmensverkauf auf ein Gemeinschaftskonto steuerlich gesehen eine Schenkung an den anderen Ehegatten darstellt. Dieses Problem erläutert Anke Warlich, Rechtsanwältin der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner, im folgenden Originalbeitrag, der im Newsletter des Maklerpools BCA veröffentlicht wurde. (jb)


Bei einem Gemeinschaftskonto oder -depot sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, beide Konto- oder Depotinhaber zu gleichen Teilen, also jeweils zur Hälfte, verfügungsbefugt. Gesetzlich wird deshalb vermutet, dass jedem Kontoinhaber die Hälfte des Guthabens zusteht, unabhängig davon, wer die Einzahlungen vorgenommen hat. Es werden also jedem Kontoinhaber 50 Prozent des Kontoguthabens zugerechnet. Zahlt daher ausschließlich ein Ehegatte auf ein Gemeinschaftskonto ein, so ist dies eine Schenkung an den Ehegatten, da dieser rechtlich gesehen die Hälfte des Kontoguthabens beanspruchen kann. Die Hälfte der von einem Ehegatten eingezahlten Beträge wird also als Schenkung an den anderen Ehegatten behandelt.

Ab welchen Summen Schenkungsteuer anfällt
Ehegatten haben, unabhängig von ihrem gesetzlichen Güterstand, einen steuerlichen Freibetrag für Schenkungen oder Erbfälle in Höhe von 500.000 Euro. Dieser Freibetrag entsteht alle zehn Jahre neu. Erst wenn dieser Freibetrag überschritten wird, fällt überhaupt Schenkungsteuer an. Dennoch geschieht es in der Praxis leicht, dass über die Jahre erkleckliche Summen durch Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto dem Ehegatten "geschenkt" werden. Schenkungen innerhalb des Zehn-Jahreszeitraums werden nämlich zusammengerechnet.

Eröffnen Ehegatten ein Gemeinschaftskonto, auf das nur von einem Ehegatten eingezahlt werden soll, ist eine schriftliche Vereinbarung zu empfehlen. Hierdurch kann im Bedarfsfall gegenüber dem Finanzamt der Nachweis geführt werden, dass nur der allein einzahlende Ehegatte über das Guthaben verfügen darf beziehungsweise dass der nicht einzahlende Ehegatte von dem Guthaben nur den gemeinsamen Lebensunterhalt bestreiten darf.

Ein letzter Ausweg
Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen, weil die Eheleute bereits seit Jahren ein Gemeinschaftskonto führen, auf das nur ein Ehegatte einzahlt, ist guter Rat teuer. Schenkungen verjähren schließlich nicht, solange die Beteiligten am Leben sind. Haben die Ehegatten keine schriftliche Vereinbarung getroffen, stellt sich das Problem, dass eine Schenkung nicht widerlegt werden und ein Finanzamt erhebliche Schenkungsteuerbeträge und Nachzahlungszinsen festsetzen kann.

Ein letzter Ausweg kann in diesem Fall der Güterstandswechsel sein. Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, weil sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, besteht die Möglichkeit, durch einen sogenannten Güterstandswechsel die Schenkung an den Ehegatten nachträglich zu heilen.