Der Blick in ihre Auszahlbescheide dürfte Betriebsrentnern kaum gefallen. Die Niedrigzinsen knapsen ordentlich an ihren monatlichen Bezügen. Am 2. September 2020 hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein ein Urteil (AZ. 2 K 159/19) gefällt, das für zusätzlichen Verdruss sorgt, wie aus einer Meldung der Nachrichtenagentur dpa hervorgeht. Allerdings ist der unterlegene Kläger bereits in Revision gegangen.

Vorweg: Senioren müssen prinzipiell für ihre Betriebs- oder auch Leibrente Einkommensteuer zahlen. Dabei bleibt aber ein gewisser Anteil dieser Zahlungen von der Steuert befreit. Maßgebend für den steuerfreien Anteil ist das Jahr des Rentenstarts, wie ihn Paragraf 22 Nummer 1, Satz 3, Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa, Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) klar festsetzt.

Keine anteilige Steuerbefreiung für Rentner ab 2040
Bei Personen, die 2005 oder früher in Rente gingen, betrug der steuerfreie Anteil beispielsweise noch 50 Prozent der ersten Jahresrente, so DPA. Bei Rentnern, die 2021 den Ruhestand antreten, bleiben hingegen lediglich 19 Prozent steuerbefreit. Wer ab 2040 Zahlungen aus einem Versorgungswerk erhält, muss diese zu 100 Prozent versteuern.

Im Streitfall, den das Gericht verhandelte, stand dem Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu. Er beantragte, die Rentenzahlung aufzuschieben und war noch drei Jahre bis 2012 berufstätig. In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 verlangte er, den steuerfreien Anteil für seine Rente mit dem Prozentsatz des Jahres 2009 in Höhe von 64 Prozent zu bestimmen, denn dies sei ja das Jahr des eigentlichen Renteneintritts gewesen.

Jahr des tatsächlichen Renteneintritts zählt
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein zogen hingegen den geringeren Prozentsatz (58%) des Jahres 2012 heran, so die Nachrichtenagentur. Sie begründen dies damit, dass der Kläger erst in diesem Jahr tatsächlich in Rente gegangen war. Weil Personen, die ihren Beruf noch länger ausüben und später in Rente gehen, steuerlich benachteiligt werden, hat der Kläger aber Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: X R 29/20).

"Rentner in vergleichbarer Situation können sich auf das laufende Verfahren stützen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid und den zu geringen steuerfreien Anteil einlegen", rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler gegenüber der DPA. Dann bleibt der eigene Fall bis zu einem abschließenden Urteil offen. Die vom Finanzamt festgesetzten Steuern müssen allerdings zunächst gezahlt werden. Eine Korrektur wäre bei einem positiven Urteil dann möglich. (jb)