Steuerliche Regeln und Vorschriften sind für den Laien auf Anhieb meist nicht verständlich. Das gilt auch für die Änderungen, die das Investmentsteuerreformgesetz für Fondsanleger mit sich bringt. Daher erklärt FONDS professionell ONLINE das Gesetz in zwölf Teilen. In dieser zehnten Folge geht es um die Frage, wie Fondsanleger den Sparerfreibetrag besser ausnutzen können, wenn das neue Gesetz in Kraft ist.

Die Investmentsteuerreform tastet den Sparerpauschbetrag und den Freistellungsauftrag selbst nicht an. Änderungen ergeben sich aber durch die neue jährliche Vorabpauschale. Diese ersetzt die Besteuerung der tatsächlich erzielten laufenden Erträge von thesaurierenden, zum Teil auch von ausschüttenden Fonds.

Nicht ohne Wertsteigerung
Die Pauschale wird nur fällig, wenn der Fonds im abgelaufenen Jahr eine Wertsteigerung erzielt hat. Dann wird zunächst der Basisertrag errechnet, von dem eventuelle Ausschüttungen abgezogen werden. Die Differenz ergibt die Vorabpauschale, die der Anleger zu versteuern hat.

Die wichtigste Größe zur Ermittlung des Basisertrags ist der Basiszins, der von der Bundesbank veröffentlicht wird. Solange das Zinsniveau so niedrig bleibt wie derzeit, wird die Steuer auf die Vorabpauschale bei bestimmten thesaurierenden Fonds geringer ausfallen als die bisherige Abgeltungsteuer auf die tatsächlich erwirtschafteten laufenden Erträge. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn die tatsächlichen Gewinne hoch sind.

Sparerfreibetrag geschickter aufteilen
Hat ein Anleger einen solchen Fonds im Depot und gleichzeitig bei einer anderen Bank etwa Sparprodukte oder Wertpapiere, so sollte er prüfen, ob er seinen Sparerpauschbetrag nicht geschickter aufteilen kann. Da er für die Gewinne aus dem thesaurierenden Portfolio einen geringeren Anteil seines Sparerpauschbetrags benötigt als bislang, könnte er einen höheren Betrag für andere Kapitalerträge nutzen.

Andersherum ist es bei wiederanlegenden Portfolios, die etwa in Aktien von Wachstumsunternehmen investieren. Da diese oft keine Dividenden an ihre Aktionäre auszahlen, fiel für den Anleger während der Haltedauer bisher auch keine Abgeltungsteuer an. In Zukunft führt er die Steuer auf die Vorabpauschale ab, auch wenn er tatsächlich gar keine Dividenden bekommen hat. Weil sich die Steuerbelastung bei solchen Fonds potenziell erhöht, kann es sich lohnen, für diese Portfolios künftig einen größeren Teil des Sparerpauschbetrags vorzusehen.

Wenn hohe Gewinne erzielt werden
Auch wenn in Depots bei verschiedenen Banken thesaurierende und ausschüttende Fonds lagern, kann sich eine neue Aufteilung des Sparerpauschbetrags empfehlen. Das gilt auf jeden Fall, wenn mit beiden Portfolios hohe Gewinne erwirtschaftet werden. Da die pauschale Besteuerung der Erträge aus dem wiederanlegenden Portfolio im Vergleich zur aktuellen Situation zu niedrigeren Steuerzahlungen führen wird, kann der Anleger einen größeren Teil seines Sparerfreibetrags für den ausschüttenden Fonds vorsehen.

Ist zu erwarten, dass ein thesaurierender Fonds in den kommenden zwölf Monaten keine Wertsteigerung erzielen wird, möchte der Anleger aber abwarten und ihn vorerst trotzdem halten, kann er seinen Sparerpauschbetrag auch besser ausnutzen. Dann könnte er für die laufenden Erträge aus diesem Portfolio gar keinen Freibetrag einräumen. Immerhin fällt die Steuer auf die Vorabpauschale nur an, sofern ein wirtschaftlicher Gewinn erzielt wird. (am)


Die zwölf Lektionen der "Investmentsteuer-Schule" von FONDS professionell:


Berater finden alle relevanten Informationen zu der Reform in der Broschüre "Investmentsteuerreform kompakt" des Fondsverbands BVI. Diese können Sie bei FONDS professionell ONLINE als pdf herunterladen und zudem für Ihre Kunden personalisieren.