Steuerliche Regeln und Vorschriften sind für den Laien auf Anhieb meist nicht verständlich. Das gilt auch für die Änderungen, die das Investmentsteuerreformgesetz für Fondsanleger mit sich bringt. Daher erklärt FONDS professionell ONLINE das Gesetz in zwölf Teilen.

In dieser vierten Folge geht es um die Vorabpauschale, mit der die laufenden Erträge aus thesaurierenden und zum Teil auch aus ausschüttenden Fonds besteuert werden, und um die Berechnung der Pauschale über den Basisertrag.

Wesentliche Neuerung
Die Vorabpauschale ist eine wesentliche Neuerung, die das Investmentsteuerreformgesetz für Anleger bringt. Sie wird von der depotführenden Stelle ermittelt und gilt vor allem für thesaurierende Fonds, auch für solche, die im Ausland aufgelegt worden sind. Die Vorabpauschale kann auch bei ausschüttenden Fonds greifen. Dies ist dann möglich, wenn die Ausschüttung im abgelaufenen Jahr relativ niedrig war und nicht das Niveau des ermittelten Basisertrags erreicht wurde.

Der Basisertrag, der sich am Basiszins bemisst, ist die Ausgangsgröße für die Berechnung der Vorabpauschale. Der Basiszins orientiert sich an deutschen Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzeiten von 15 Jahren. Er wird von der Bundesbank anhand der Zinsstrukturkurven jeweils zum ersten Börsentag eines neuen Jahres errechnet. 2017 liegt er bei 0,59 Prozent. Für die Berechnung des Basisertrags wird zu Beginn eines Kalenderjahres geprüft, ob der Fonds in den vorangegangenen zwölf Monaten überhaupt einen wirtschaftlichen Gewinn, also eine Wertsteigerung, erzielt hat. Ist dies nicht der Fall, zahlt der Anleger auch keine Vorabpauschale.

Basisertrag wird ermittelt
Hat der Fonds jedoch einen wirtschaftlichen Gewinn erzielt, so wird der Basisertrag errechnet. Dafür wird der Rücknahmepreis des Fonds zu Beginn des abgelaufenen Jahres mit 70 Prozent des in diesem Jahr geltenden Basiszinses multipliziert. Warum 70 Prozent? Bisher reduzieren die Fondskosten bei der laufenden Besteuerung die steuerpflichtigen Erträge. Künftig werden die Kosten pauschal mit 30 Prozent des Basiszinses angesetzt.

Da die Vorabpauschale erstmals am 1. Januar 2019 für im Jahr 2018 erzielte Erträge ermittelt wird, soll in einem Beispiel dieser Zeitraum betrachtet werden. Bei einem angenommenen Basiszins für 2018 von einem Prozent und einem Rücknahmepreis von 100 Euro am 1. Januar 2018 würde die Rechnung am 1. Januar 2019 lauten: 100 Euro x (1% × 70%) = 0,70 Euro.

Höhe der Ausschüttung ist entscheidend
Nun kommt es darauf an, ob der Fonds 2018 eine Ausschüttung vorgenommen hat und wie hoch diese war. Ausgeschüttete Erträge werden auch nach dem neuen Investmentsteuergesetz besteuert, sobald der Anleger darüber verfügen kann. Wenn der Basisertrag am Jahresanfang für die zurückliegenden zwölf Monate ermittelt wird, hat der Anleger diese also bereits versteuert.

Lag die Ausschüttungssumme in unserem Beispiel 2018 bei mehr als 0,70 Euro pro Anteil, also über dem Basisertrag, hat der Anleger seine Steuerschuld bereits vollständig abgeleistet. Dann fiele keine Vorabpauschale mehr an, die Rechnung wäre an dieser Stelle zu Ende.

Wie die Rechnung weitergeht
Ist die Ausschüttung jedoch geringer als der Basisertrag oder hat der Fonds sämtliche Erträge thesauriert, geht die Berechnung weiter. Denn in diesem Fall hat der Fiskus zu wenig oder noch gar keine Steuern bekommen. Im nächsten Schritt werden jetzt der wirtschaftliche Gewinn des Fonds und eine eventuelle Ausschüttung addiert.

Angenommen, der Fonds hätte im Jahr 2018 eine Wertsteigerung von 0,50 Euro pro Anteil erreicht, keine oder eine Ausschüttung von bis zu 0,19 Euro vorgenommen: Dann läge die Summe unter dem Basisertrag von 0,70 Euro, die Vorabpauschale in Höhe von 25 Prozent Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fiele nur auf die Wertsteigerung an. Wären die Wertsteigerung und eine Ausschüttung zusammen jedoch genauso so hoch wie der Basisertrag oder höher, müsste der Anleger die Vorabpauschale auf den Basisertrag leisten. Die Ausschüttung würde abgezogen.

Bis zum Verkauf der Anteile
Ist die Höhe der Vorabpauschale ermittelt, wird sie gegebenenfalls um die entsprechenden Teilfreistellungssätze reduziert, die je nach Art des Fondsportfolios unterschiedlich hoch ausfallen (siehe Teil 3: "Alles zur neuen Teilfreistellung"). Die Pauschale gilt am immer am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen und wird von der depotführenden Stelle an das Finanzamt abgeführt. Dies geschieht Jahr für Jahr automatisch – so lange, bis der Anleger seine Fondsanteile verkauft oder zurückgibt.

Dann wird zunächst genau wie bisher der steuerliche Veräußerungsgewinn ermittelt, der sich aus den Einnahmen aus Verkauf oder Rückgabe abzüglich der Anschaffungskosten ergibt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird dieser um die Summe aller während der Haltedauer gezahlten Vorabpauschalen reduziert. Und zwar in voller Höhe. Es spielt keine Rolle, ob die Pauschalen in der Vergangenheit bereits teilweise abgeltungsteuerbefreit waren oder nicht. Auf den so errechneten Veräußerungsgewinn erhält der Anleger dann wieder seine Teilfreistellung, sofern die Voraussetzungen am Verkaufstag erfüllt sind.

Übrigens: Theoretisch könnte der Basisertrag negativ werden kann, wenn der Basiszins negativ ist. Zu diesem Szenario hat sich der Gesetzgeber bisher aber nicht geäußert. 
(am)


Die zwölf Lektionen der "Investmentsteuer-Schule" von FONDS professionell:


Berater finden alle relevanten Informationen zu der Reform in der Broschüre "Investmentsteuerreform kompakt" des Fondsverbands BVI. Diese können Sie bei FONDS professionell ONLINE als pdf herunterladen und zudem für Ihre Kunden personalisieren.