Steuerliche Regeln und Vorschriften sind für den Laien auf Anhieb meist nicht verständlich. Das gilt auch für die Änderungen, die das Investmentsteuerreformgesetz für Fondsanleger mit sich bringt. Daher erklärt FONDS professionell ONLINE das Gesetz in zwölf Teilen. In dieser sechsten Folge geht es um die Frage, welche Regeln für in Zukunft Dachfonds und ihre Anleger gelten.

Wenn am 1. Januar 2018 die Vorschriften des Investmentsteuerreformgesetzes scharf geschaltet werden, müssen Publikumsfonds anders als bisher auf in Deutschland erzielte Dividenden, Mieteinkünfte und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien 15 Prozent Kapitalertragsteuer abführen. Damit stellt der Gesetzgeber sie im Hinblick auf diese Erträge steuerlich mit ausländischen Fonds gleich (siehe Teil 1: Hintergrund der Reform: Warum neue Steuerregeln?).

Pauschaler Ausgleich
Als pauschalen Ausgleich für die höhere Steuerbelastung auf Fondsebene und dafür, dass künftig die im Ausland gezahlte Quellensteuer nicht mehr angerechnet werden darf, führt der Gesetzgeber für Anleger steuerliche Teilfreistellungen ein (siehe Teil 3: Alles zur neuen Teilfreistellung). In der Höhe variieren die Teilfreistellungssätze je nach Art des Fonds.

Wer zum Beispiel in Fonds mit einer fortlaufenden Aktienquote – fachlich korrekt wird von Kapitalbeteiligungsquote gesprochen – von mindestens 25 Prozent investiert ist, erhält auf seine Erträge eine steuerliche Teilfreistellung von 15 Prozent. Liegt die Aktienquote eines Fonds fortlaufend bei mindestens 51 Prozent, bleiben 30 Prozent der Fondserträge beim Privatanleger steuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapitalbeteiligungsquoten in den Anlagebedingungen des Fonds klar definiert sind.

Die gleichen Regeln für Dachfonds
Dachfonds sind Investmentfonds, daher werden ihre Anleger auch weiterhin genauso besteuert wie Anleger von Fonds, die direkt in den Kapitalmarkt investieren. Der Gesetzgeber hat mit der neuen Regelung auch eine mittelbare Beteiligung in Aktien oder Immobilien gemeint. Denn die neue Körperschaftsteuer auf die deutschen und die Quellenbesteuerung der ausländischen Erträge beeinträchtigen die Wertentwicklung der Zielfonds, in denen der Dachfonds investiert ist.

Somit erhalten auch Anleger von Dachfonds als Ausgleich für die Steuerbelastung auf der Zielfondsebene eine teilweise Steuerfreiheit der Erträge. Sofern der Dachfonds in seinen Anlagebedingungen eine etwa Kapitalbeteiligungsquote von mindestens 25 oder 51 Prozent festschreibt, bekommen Anleger die gleichen Teilfreistellungsquoten von 15 oder 30 Prozent wie bei anderen Fonds.

So wird die Quote ermittelt
Die Zielfonds können bewertungstäglich ihre Kapitalbeteiligungsquoten veröffentlichen, die Dachfonds dann für ihre eigene Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote verwenden dürfen. Veröffentlichen die Zielfonds diese Daten nicht, dann dürfen Dachfonds auf die Mindestkapitalbeteiligungsquoten gemäß Anlagebedingungen der Zielfonds zurückgreifen.

In der Praxis werden die allermeisten Fonds, die als Zielfonds in Frage kommen möchten, ihre Aktienquoten täglich veröffentlichen. Tun sie das nämlich nicht, werden sie bei vielen Dachfondsmanagern außen vor bleiben. Schließlich ist ein Dachfonds nie voll investiert, sondern hält immer eine kleine Kassequote. Ohne die tägliche Meldung der Zielfonds könnte ein Aktiendachfonds daher keine Kapitalbeteiligungsquote von 51 Prozent erreichen – und würde sich damit nicht für die entsprechende Teilfreistellung qualifizieren, was im Wettbewerb mit anderen Aktienfonds ein echter Nachteil wäre. (am)


Die zwölf Lektionen der "Investmentsteuer-Schule" von FONDS professionell:


Berater finden alle relevanten Informationen zu der Reform in der Broschüre "Investmentsteuerreform kompakt" des Fondsverbands BVI. Diese können Sie bei FONDS professionell ONLINE als pdf herunterladen und zudem für Ihre Kunden personalisieren.