Steuer-Schule (7): Das gilt künftig für Fondspolicen
Das Investmentsteuerreformgesetz ist ein komplexes Regelwerk. FONDS professionell ONLINE erklärt die wichtigsten Punkte. Teil 7 erläutert, welche Neuerungen die Reform für Inhaber von Fondspolicen mit sich bringt.
Steuerliche Regeln und Vorschriften sind für den Laien auf Anhieb meist nicht verständlich. Das gilt auch für die Änderungen, die das Investmentsteuerreformgesetz für Fondsanleger mit sich bringt. Daher erklärt FONDS professionell ONLINE das Gesetz in zwölf Teilen. In dieser siebten Folge geht es um die Frage, welche Regeln in Zukunft für Fondspolicen gelten.
Wenn Anfang Januar kommenden Jahres die Vorschriften des Investmentsteuerreformgesetzes scharf geschaltet werden, müssen Publikumsfonds auf in Deutschland erzielte Dividenden, Mieteinkünfte und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien 15 Prozent Steuern abführen. Um für Fondsanleger einen Ausgleich zu schaffen, sieht das Gesetz sogenannte Teilfreistellungen vor, die einen gewissen Prozentsatz der Erträge steuerfrei stellen. In der Höhe variieren die Teilfreistellungssätze je nach Art des Portfolios. Wer in Fonds mit einer fortlaufenden Kapitalbeteiligungsquote, so der Fachbegriff, von mindestens 25 Prozent investiert ist, erhält auf seine Erträge eine steuerliche Teilfreistellung von 15 Prozent. Liegt die Aktienquote eines Fonds fortlaufend bei mindestens 51 Prozent, bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei.
Andere Regeln für Policen
Die Regelungen für fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sehen anders aus. Inhaber von sogenannten Riester- oder Rürup-Fondspolicen sind von der Investmentsteuerreform gar nicht betroffen. Hier bleibt alles beim Alten, denn für diese staatlich geförderten Produkte gelten Sonderregelungen. Nicht geförderte Fondspolicen, die vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden sind, sind nach dem Inkrafttreten der Investmentsteuerreform weiterhin steuerfrei. Versicherungsnehmer, die ihre Policen nach diesem Datum abgeschlossen haben, müssen sich aber auf neue Steuerregeln einstellen.
Investmentfonds in fondsgebundenen Lebensversicherungen werden auf Fondsebene genauso besteuert wie solche ohne Versicherungsmantel. Die Inhaber dieser Policen erhalten jedoch keine in der Höhe gestaffelten Teilfreistellungen. Stattdessen bekommen sie immer eine Teilfreistellung von 15 Prozent auf die Erträge, die sie mit den Investmentanteilen in ihren Policen erzielt haben. Selbst die Gewinne aus Rentenportfolios, für die Inhaber von Fonds gar keinen "Steuer-Rabatt" erhalten, bleiben bei Fondspolicen zu 15 Prozent steuerfrei.
Geringerer Zinseszinseffekt
Einen Minuspunkt bringt die Reform Inhabern von fondsgebundenen Versicherungen auf jeden Fall. In der Ansparphase zahlen sie auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne auch künftig keine Steuern. Daher können sie die neue Besteuerung von Dividenden auf der Fondseingangsseite nicht durch Teilfreistellungen ausgleichen. Der Zinseszinseffekt von Fondspolicen auf Aktien- und Mischfonds fällt künftig also geringer aus.
Ob nach Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes Fondssparpläne oder Fondspolicen steuerlich vorteilhafter sind, lässt sich nur durch Berechnungen im Einzelfall beantworten. Generell ist davon auszugehen, dass Sparpläne auf Aktienfonds im Vergleich zu Fondspolicen, die solche Portfolios besparen, besser abschneiden werden als bislang. Schließlich sieht das Investmentsteuerreformgesetz für die Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Aktienfonds eine Teilfreistellung von 30 Prozent vor, bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind es nur 15 Prozent.
Setzen Sparer auf Mischfonds, dürfte ein Produktvergleich aufgrund desselben Teilfreistellungssatzes ähnlich ausfallen wie heute. Liegen in einer Police hingegen viele Rentenfonds, punktet sie in Zukunft stärker. (am)
Die zwölf Lektionen der "Investmentsteuer-Schule" von FONDS professionell:
- 25.09.2017 (Teil1): Hintergrund der Reform: Warum neue Steueregeln?
- 02.10.2017 (Teil 2): Nicht voreilig verkaufen! Das gilt für Altbestände
- 09.10.2017 (Teil 3): Alls zur neuen Teilfreistellung
- 16.10.2017 (Teil 4): Basisertrag und Vorabpauschale
- 23.10.2017 (Teil 5): Thesaurieren oder ausschütten: Was ist künftig günstiger?
- 30.10.2017 (Teil 6): Welche Regeln gelten künftig für Dachfonds?
- 06.11.2017 (Teil 7): Fondspolicen: 15 Prozent auf alles
- 13.11.2017 (Teil 8): Was gilt ab 2018 für offene Immobilienfonds?
- 20.11.2017 (Teil 9): Die Regeln für steuerbefreite Anleger
- 27.11.2017 (Teil 10): Wie sich der Freibetrag optimal nutzen lässt
- 04.12.2017 (Teil 11): Zahlenspiele: Musterrechnungen zum besseren Verständnis
- 11.12.2017 (Teil 12): So reagieren die wichtigsten Fonds auf die neuen Regeln
Berater finden alle relevanten Informationen zu der Reform in der Broschüre "Investmentsteuerreform kompakt" des Fondsverbands BVI. Diese können Sie bei FONDS professionell ONLINE als pdf herunterladen und zudem für Ihre Kunden personalisieren.
Kommentare
evtl. Korrektur?
AntwortenKleine Anmerkug zum Absatz: Geringerer Zinseszinseffekt In der Ansparphase ist eine Teilfreistellung nicht notwendig, da es keine Grundlage (Vorabpauschale oder Ausschüttungen) gibt. Keine Steuern auf eine Vorabpauschale zu bezahlen ist doch besser als Steuern auf eine teilweise freigestellte Vorabpauschale zu bezahlen.
m.klenk@fiba-consulting.de am 22.02.20 um 21:54