Steuerliche Regeln und Vorschriften sind für den Laien auf Anhieb meist nicht verständlich. Das gilt auch für die Änderungen, die das Investmentsteuerreformgesetz für Fondsanleger mit sich bringt. Daher erklärt FONDS professionell ONLINE das Gesetz in zwölf Teilen. In dieser neunten Folge geht es um die Frage, welche Regeln in Zukunft für steuerbefreite Anleger gelten und wie sich die Reform auf sie auswirkt.

Für Anleger, die keine Steuern zahlen, etwa weil sie ihren Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft haben oder weil sie aufgrund eines geringen Einkommens über eine Nichtveranlagungsbescheinigung verfügen, ändert sich zunächst einmal nichts. Sie bleiben auch nach Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes steuerbefreit. Allerdings hat die Reform für solche Anleger eine leicht unangenehme Auswirkung: Sie können die neue Besteuerung auf Fondsebene nicht ausgleichen.

Teilfreistellungen aus Ausgleich
Nach dem neuen Gesetz sind Publikumsfonds dazu verpflichtet, auf in Deutschland erzielte Dividenden, Mieteinkünfte und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien 15 Prozent Steuern abzuführen. Um für den Fondsanleger einen Ausgleich zu schaffen, hat der Gesetzgeber die sogenannten Teilfreistellungen vorgesehen, die einen gewissen Prozentsatz der Erträge steuerfrei stellen.

Die Sätze sind je nach Art des Fonds unterschiedlich hoch. Wer etwa in Mischfonds mit einer fortlaufenden Kapitalbeteiligungsquote, so der Fachbegriff, von mindestens 25 Prozent investiert ist, erhält auf seine Erträge eine steuerliche Teilfreistellung von 15 Prozent. Aktien fallen grundsätzlich unter den Begriff Kapitalbeteiligungen. Liegt die Kapitalbeteiligungsquote eines Fonds fortlaufend bei mindestens 51 Prozent, bleiben 30 Prozent der der Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf der Anteile beim Privatanleger steuerfrei.

Pro Jahr drei Euro mehr
Steuerbefreite Anleger haben jedoch keine Möglichkeit, die Summen, die künftig auf Fondsebene abgeführt werden, über Teilfreistellungen wettzumachen. Der Gesetzgeber hatte bei der Reform zwar das Ziel, möglichst keine Nachteile für Anleger zu schaffen. Das ist im Wesentlichen auch gelungen, an dieser Stelle jedoch nicht. Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums liegt die Mehrbelastung im Schnitt pro Anleger jedoch nur bei nur drei Euro pro Jahr.

Alle fondsgebundenen Lebens- und Rentenpolicen, die vor dem Januar 2005 abgeschlossen worden sind, bleiben ebenfalls weiterhin steuerfrei – und zwar ohne, dass der Sparer Einbußen hinnehmen muss. Hier hat der Gesetzgeber Sonderregelungen vorgesehen. Investmentfonds oder Anteilsklassen sind von der 15-Prozent-Abgabe befreit, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) nachweist, dass die Portfolios nur steuerbefreiten Anlegern offenstehen. Neben diesem sogenannten Abstandnahmeverfahren gibt es das Erstattungsverfahren. Dabei wird die Steuer auf Fondsebene zunächst gezahlt, dann jedoch erstattet.

Keine Änderungen für Riester- und Rürup-Sparer
Auch für geförderte Riester- oder Rürup-Fonds und -Fondspolicen ändert sich durch die neuen Steuerregeln nichts. Für diese staatlichen geförderten Produkte gelten bei der Besteuerung Sonderregelungen. (am)


Die zwölf Lektionen der "Investmentsteuer-Schule" von FONDS professionell:


Berater finden alle relevanten Informationen zu der Reform in der Broschüre "Investmentsteuerreform kompakt" des Fondsverbands BVI. Diese können Sie bei FONDS professionell ONLINE als pdf herunterladen und zudem für Ihre Kunden personalisieren.