"Was fort ist, ist fort", sagt der Kölner, wenn eine Sache unabänderlich verloren ist. Wer während des Corona-Crashs im Frühjahr dieses Jahres Fondsanteile panisch verkauft hat, wird über das dicke Minus im Depot allerdings kaum mit einem leichten Achselzucken hinweggehen. Da wirkt es zumindest wie ein kleines Trostpflaster, dass Anleger den Fiskus an solchen Einbußen beteiligen können.

Für Vermittler und Finanzberater kann es eine gute Idee sein, sich mit den Vorgaben für die steuerliche Verlustverrechnung vertraut zu machen. So sind sie in der Lage, ihren Kunden bei Fragen zur Seite zu stehen.


Einen ausführlichen Bericht über die steuerliche Verrechnung von Verlusten aus Fondsverkäufen finden Sie in der aktuellen Heftausgabe 2/2020 von FONDS professionell ab Seite 424. Angemeldete Nutzer können den Beitrag auch hier im E-Magazin lesen.


Zunächst einmal gilt: Verluste aus Verkäufen von Wertpapieren dürfen ausschließlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, also mit Kursgewinnen und erzielten laufenden Erträgen. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht möglich. "Darüber hinaus werden Verluste aus Kapitalvermögen verschiedenen Töpfen zugeordnet", erklärt Ulf Knorr, Steuerberater bei der Kanzlei Ecovis in Rostock. 

Die Bank führt Buch
In diesen sogenannten Verlustverrechnungstöpfen führt jede Bank, bei der Anleger ein Depot haben, Buch über verschiedene Arten von Einbußen. Wesentlich sind dabei die Töpfe eins und zwei. In den ersten Verrechnungstopf werden Verluste aus dem Verkauf von Aktien, börsennotierten Immobiliengesellschaften (REITs) und Vollrisikozertifikaten mit Andienungsrecht eingebucht. Im Topf Nummer zwei landen Verluste aus den meisten anderen Wertpapieranlagen, auch aus Fondsverkäufen.

"Sämtliche Einbußen, die sich im zweiten Topf befinden, werden mit positiven Kapitaleinkünften soweit es geht ausgeglichen", erläutert Oliver Schultze, Inhaber der Steuerberatungsgesellschaft S&V Steuern und Vermögen aus Pinneberg. Gegen ein Minus aus der Veräußerung von Fondsanteilen etwa laufen also Erträge aus Verkäufen von Sondervermögen, aber auch Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Anleihen- oder Aktienveräußerungen. "Wer hingegen Aktien mit Verlust veräußert, darf diese Einbußen aus dem ersten Topf nicht mit Erträgen aus dem zweiten verrechnen", weiß Schultze. 

Automatische Erstattung
Im Laufe eines Jahres rechnet die depotführende Stelle nun regelmäßig Verluste gegen Erträge. Auf Letztere führt sie erst dann Abgeltungsteuer an das Finanzamt ab, wenn nach der Verlustanrechnung die Gewinne den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Ehepaare überschreiten. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass zu viel Steuer abgeführt wurde, lässt die Bank sich automatisch die entsprechende Summe für den Anleger erstatten. Verbleiben am Jahresende Verluste, so werden diese ins nächste Jahr vorgetragen.

"Haben Ehepaare Einzeldepots bei einer Bank, dann verrechnet das Institut Verluste auch zwischen den beiden Konten", sagt Steuerexperte Knorr. Dies geschieht automatisch, sofern die Partner einen gemeinsamen Freistellungsauftrag eingereicht haben. 

Depots bei mehreren Banken
Nun haben allerdings nicht alle Anleger – ob gemeinsam mit dem Partner oder allein – ihre Wertpapierdepots nur bei einer einzigen Bank. Sind Fonds und Einzeltitel auf Depots bei verschiedenen Instituten verteilt, muss der Inhaber sich um eine übergreifende Verlustverrechnung selbst kümmern. "Dafür braucht er von jeder Bank und für jedes Depot eine Verlustbescheinigung", sagt Knorr. Diese ist bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres anzufordern und zusätzlich zur Jahressteuerbescheinigung der Einkommensteuererklärung beizufügen. Um dem Finanzamt die Berücksichtigung der Verluste so leicht wie möglich zu machen, empfiehlt es sich, eine Bescheinigung zu beantragen, die jeden Verrechnungstopf gesondert ausweist.

Sobald die depotführende Stelle die Verlustbescheinigung erteilt hat, stellt sie die einzelnen Töpfe auf null. Der Anleger braucht in der Anlage "KAP" seiner Einkommensteuererklärung nur noch die Gesamtsumme der realisierten Verluste aus Kapitalvermögen einzutragen, alles andere erledigt das Finanzamt. "Dabei geht das Amt ähnlich vor wie die Bank", erklärt Knorr. Zuerst werden die aktuellen Verluste in den einzelnen Töpfen geprüft und nach den gesetzlichen Vorgaben mit Gewinnen verrechnet. Bleibt unterm Strich ein Plus, zieht der Fiskus eventuelle Verlustvorträge aus Vorjahren heran. Erst danach wird der Sparerpauschbetrag in Anrechnung gebracht. 

Verlustvortrag ins nächste Jahr
Und zum Schluss folgt das Übliche: Verbleibt insgesamt ein Ertrag, so fällt Abgeltungsteuer an, hat der Anleger unterjährig zu viel Steuern gezahlt, erhält er sie zurück. Einen bescheinigten Verlust meldet das Finanzamt seiner Bank, sodass er diesen im nächsten Jahr verrechnen kann. Das reduziert die Steuer in den kommenden zwölf Monaten – und damit ist dann bisschen weniger fort. (am)