Kapitalbeteiligungsquote, Mindestinvestitionsquote in Aktien und verschiedene Teilfreistellungssätze: Das Investmentsteuerreformgesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, bringt für Anleger und Berater viele neue Regelungen mit sich. Andreas Beys, Vorstand des Kölner Vermögensverwalters Sauren, Steuerexperte und Mitglied im BVI-Steuerausschuss, erklärt im Interview mit FONDS professionell ONLINE, was Vermittler über Teilfreistellungen bei flexiblen Mischfonds wissen sollten und was für Dachfonds gilt.


Herr Beys, Sauren hat gerade eine Beraterinformation veröffentlicht, mit der Anleger und Berater über die besonderen Auswirkungen der Teilfreistellung bei Mischfonds aufgeklärt werden. Worum geht es dabei genau?

Andreas Beys: Der Gesetzgeber sieht mit dem neuen Investmentsteuergesetz ab 2018 vor, als Ausgleich für die Dividendenbesteuerung auf Fondsebene 15 oder 30 Prozent der Erträge aus Investmentfonds unter bestimmten Voraussetzungen auf der Anlegerebene steuerfrei zu stellen. Die wesentliche Bedingung für eine Teilfreistellung wird die Kapitalbeteiligungsquote – vereinfacht gesagt: die Mindestinvestitionsquote in Aktien – sein, die in den Anlagebedingungen des Investmentfonds definiert wird. Je nach Anlagestrategie und gewünschtem Freiheitsgrad des Fondsmanagers hinsichtlich der Mindestinvestitionsquote in Aktien ergeben sich verschiedene Teilfreistellungssätze und somit auf Anlegerebene unterschiedliche Steuerbelastungen. Unsere Beraterinformation ist dann von hoher Bedeutung, wenn Anleger in Mischfonds investieren, die vergleichbare Aktienquoten, aber unterschiedlich festgelegte Mindestkapitalbeteiligungsquoten aufweisen.  

Wie beeinflussen die Teilfreistellungsquoten die Nachsteuerergebnisse von Fonds?

Beys: An einem Beispiel wird die Wirkung einer Teilfreistellung auf Anlegerebene ersichtlich: Ein Anleger investiert in Mischfonds A, der keine Mindestaktienquote hat und damit auch keine Teilfreistellung bekommt. Erzielt der Anleger mit Mischfonds A beispielsweise einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 10.000 Euro, verbleibt nach Steuern in Höhe von 28 Prozent ein Veräußerungsgewinn von 7.200 Euro beim Anleger. Investiert er dagegen in Mischfonds B, der eine Teilfreistellung von 15 Prozent aufweist, erzielt der Anleger bei gleicher Rendite einen Veräußerungsgewinn nach Steuern von 7.620 Euro. Ein Mischfonds C mit einer Teilfreistellung von 30 Prozent würde ihm sogar einen Veräußerungsgewinn nach Steuern von 8.040 Euro bringen. So wird deutlich, dass bei gleicher Vorsteuerrendite ein Nachsteuerunterschied in Abhängigkeit von der in den Anlagebedingungen festgelegten Mindestkapitalbeteiligungsquote des jeweiligen Mischfonds entstehen kann. In unserem Beispiel beträgt die maximale Differenz 840 Euro oder 10,4 Prozent.

Wie kann Ihre Beraterinformation hier weiterhelfen?

Beys: Diese soll den Berater im Kundengespräch dabei unterstützen, den Sachverhalt zu thematisieren und für Aufklärung zu sorgen. Aufgrund der statischen Berechnungsweise kann man bereits im Vorfeld leicht ermitteln, wieviel zusätzliche Rendite ein Mischfonds mit höherem Freiheitsgrad erzielen müsste, um auf Anlegerebene ein vergleichbares Nachsteuerergebnis zu erzielen. Unsere Beraterinformation zeigt unter anderem anhand eines Diagramms auf, welche zusätzliche Rendite ein Mischfonds mit einer Teilfreistellungsquote von null oder 15 Prozent erzielen muss, um auf die gleiche Nachsteuerrendite zu kommen wie ein Mischfonds, der eine Teilfreistellung von 30 Prozent ermöglicht. Wir nehmen dabei keine Wertung verschiedener Freiheitsgrade von Mischfondsstrategien vor. Wir möchten Berater und Anleger aber in die Lage versetzen, schnell und einfach den Preis für den jeweils höheren Freiheitsgrad zu ermitteln.

Ihre Kunden investieren nicht in Einzel-, sondern in Dachfonds. Das lässt die Frage aufkommen, ob Dachfondsanleger ebenfalls an der Teilfreistellungsregelung partizipieren können?

Beys: Dachfonds sind Investmentfonds, somit werden Anleger von Dachfonds auch weiterhin genauso besteuert wie Anleger von Fonds, die direkt in den Kapitalmarkt investieren. Der Gesetzgeber hat mit der neuen Regelung auch eine mittelbare Beteiligung in Aktien gemeint. Denn die neue Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und die Quellenbesteuerung ausländischer Dividenden beeinträchtigen die Wertentwicklungen der Zielfonds, in denen der Dachfonds investiert ist. Somit erhalten auch Anleger von Dachfonds als Ausgleich für die Steuerbelastung auf der Zielfondsebene eine teilweise Steuerfreiheit der Dachfondserträge. Sofern der Dachfonds in seinen Anlagebedingungen eine Kapitalbeteiligungsquote von mindestens 25 oder 51 Prozent festschreibt, erhalten Anleger die gleichen Teilfreistellungsquoten von 15 oder 30 Prozent wie Anleger von unmittelbar investierenden Investmentfonds mit entsprechenden Aktienbeteiligungen.

Wie ermittelt ein Dachfonds die mittelbare Kapitalbeteiligungsquote?

Beys: Die Zielfonds können bewertungstäglich ihre tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten veröffentlichen, die Dachfonds dann für ihre eigene Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote verwenden dürfen. Veröffentlichen die Zielfonds diese Daten nicht, dann dürfen Dachfonds auf die Mindestkapitalbeteiligungsquoten gemäß Anlagebedingungen der Zielfonds zurückgreifen.

Und welche Maßnahmen in Bezug auf die Teilfreistellungen sind bei Sauren geplant?

Beys: Wir sind gerade dabei, uns mit den Zielfondsgesellschaften abzustimmen. In unserer nächsten Telefonkonferenz am 9. Juni greifen wir die Teilfreistellungsthematik insbesondere im Hinblick auf Mischfonds auf. Gleichzeitig werden wir unseren Vertriebspartnern bereits erste Informationen über die geplanten Kapitalbeteiligungsquoten wesentlicher Sauren Dachfonds geben können. Darüber hinaus halten wir unsere Vertriebspartner über unsere bekannten Kanäle auf dem Laufenden.

Vielen Dank für das Gespräch. (am)


Einen ausführlichen Bericht darüber, wie sich die steuerlichen Teilfreistellungen auf die Anlagestrategien ausgewählter flexibler Mischfonds auswirken, lesen Sie in der neuen Heftausgabe 2/2017 von FONDS professionell, die Abonnenten dieser Tage zugestellt wird.