Gute Nachrichten für Besitzer von kapitalbildenden Rentenversicherungen mit garantierter Mindestverzinsung. Wenn sie bei ihrer Police einen Wechsel in einen Tarif mit alternativem Garantiemodell vornehmen, zieht das keine "steuerschädlichen“ Folgen nach sich. Soll heißen: Die Zwölf-Jahre-Frist, nach deren Ablauf eine Steuerminderung für die Einkünfte aus der Police gilt, beginnt bei einem Wechsel nicht aufs Neue, sondern bleibt erhalten.

Das geht aus einer kurzen Mitteilung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) vom 15. September 2016 hervor, die sich auf Policen bezieht, die ab 2005 vermittelt wurden. Für Vermittler bedeutet dies, dass sie ihren Kunden die Tarifänderung aus steuerlicher Sicht ruhigen Gewissens empfehlen können

Das Finanzamt hat als Begründung für die Mitteilung ausgeführt, dass nicht nur Neukunden die neuen Tarife mit einer verminderten Garantie, aber gleichzeitig höhere Renditenchancen wählen können. Auch Versicherungsnehmer mit laufender Police können in die "Neue Klassik" wechseln

Willkommene Ausnahme von der Regel
Die kleine Sensation der Mitteilung aus NRW liegt darin, dass in der Regel eine Veränderung der Vertragsbedingungen sehr wohl dazu führt, dass die Zwölf-Jahres-Schonfrist ab diesem Zeitpunkt neu startet. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Rundschreiben vom 1. September 2009 (IV C 1 - S 2252/07/0001) unter Punkt 67 so festgelegt.

Im Wortlaut schreiben die Beamten: "Werden wesentliche Vertragsmerkmale einer Versicherung im Sinne des Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 6 Einkommenssteuergesetz (Versicherungslaufzeit, Versicherungssumme, Beitragshöhe, Beitragszahlungsdauer, siehe BFH vom 9. Mai 1974, BStBl II S. 633) geändert, führt dies nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer.“

Im Klartext heißt dies, dass etwa Kunden, die ihren Rentenversicherungsvertrag nach fünf Jahren in gravierender Form ändern, insgesamt 17 Jahre warten müssen, bis sie in den Genuss der steuergünstigen Behandlung der Einkünfte aus einer Police kommen. Die Erleichterung sieht vor, dass nur die Hälfte der Gewinne versteuert werden müssen. Für Policen, die vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, gelten ohnehin andere Bedingungen: Kunden mussten die entnommene Versicherungssumme überhaupt nicht versteuern.

Die Meldung des OFD NRW vom 15. September 2016, die auf einer Abstimmung mit anderen Ländern und dem Bund basiert, stellt dagegen ausdrücklich klar, dass die Verfügung des BMF von 2009 im Falle eines Wechsels in einen Neue-Klassik-Tarif nicht gilt. Also noch einmal: Die ursprüngliche Frist läuft weiter. (jb)