Negativzinsen für Gelder auf Girokonten gehören im Zuge der Zinswende der Vergangenheit an. Dennoch geht der Streit um die Rechtmäßigkeit der euphemistisch "Verwahrentgelt" genannten Strafzinsen weiter. Am Donnerstag (30.3.) entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden, dass die Sparkasse Vogtland Minuszinsen berechnen durfte und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts (LG) Leipzig. Die Verbraucherzentrale Sachsen, die geklagt hatte, kündigte daraufhin an, vor den Bundesgerichtshof (BGH) ziehen zu wollen, wie das "Handelsblatt" berichtet.

In der Auseinandersetzung geht es um die Frage, ob die Sparkasse über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Verwahrentgelt festlegen kann. Genau das hält das OLG für rechtmäßig: "Bei der Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto handle es sich um eine Hauptleistungspflicht der Sparkasse aus dem Girokontovertrag", schreibt das "Handelsblatt". Es bestehe im konkreten Fall auch keine Überschneidung mit erhobenen Kontoführungsgebühren.

Strafzinsen schon ab 5.000 Euro
Zeitweise hatte ein erheblicher Teil der deutschen Banken Verwahrentgelte von Privatkunden erhoben und damit die eigenen Kosten für Einlagen bei der Europäischen Zentralbank (EZB) an diese weitergegeben. Die Strafzinsen waren aber erst oberhalb eines bestimmten Freibetrags fällig, der oft bei 50.000 Euro lag, in einigen Ausnahmefällen aber auch nur bei 10.000 Euro oder sogar noch weniger.

In der konkreten Sache ging es darum, dass die Sparkasse Vogtland im Februar 2020 kurzfristig Verwahrentgelte in Höhe von satten 0,7 Prozent für Neukunden verlangte (der EZB-Negativzinssatz lag damals bei nur 0,5 Prozent), und das schon ab Guthaben von 5.000 Euro. Auch Bestandskunden, die das Kontomodell wechselten, sollten zur Kasse gebeten werden. Dagegen gingen die Verbraucherschützer juristisch vor, da die Strafzinsen auch zusätzlich zu den Kontoführungsgebühren erhoben wurden. Das LG Leipzig urteilte im Sommer 2021, dass dies okay sei.

Anderes Gericht, andere Meinung
Allerdings haben andere Gerichte die Zulässigkeit von Verwahrentgelten verneint. Das LG Berlin etwa stellte Ende 2021 in einem Streit zwischen der Sparda-Bank Berlin und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) klar, dass das Institut keine Verwahrentgelte nehmen darf. Die Berliner Richter meinten, dass die Berechnung eines Verwahrentgelts bei Girokonten "mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren" sei. "Die Klausel benachteiligt den Verbraucher daher unangemessen", heißt es in dem Urteil. Auch Minuszinsen auf Tagesgeldkonten widersprächen den gesetzlichen Leitlinien. 

Anfang 2022 entschied auch das LG Düsseldorf, dass ein Kreditinstitut neben Kontoführungsgebühren kein Verwahrentgelt berechnen darf, weil es mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag nicht vereinbar ist. Auch daher ist es sehr wahrscheinlich, dass sich der BGH mit der Frage beschäftigen wird – zumal das LG Berlin damals auch entschied, dass die Sparda-Bank die eingenommen Verwahrentgelte zurückzahlen muss. (jb)