Es bleibt noch gut einen Monat Zeit, dann ist die Frist verstrichen: Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), aber auch eingetragene Genossenschaften, europäische Genossenschaften und Partnergesellschaften müssen spätestens bis zum 30. Juni ihren "wirtschaftlich Berechtigten" an das Transparenzregister melden. Andernfalls drohen Bußgelder. Belaufen sich diese auf mehr als 200 Euro, kommt noch ein Eintrag in einer Büßer-Liste hinzu, die das Bundesverwaltungsamt (BVA) führt. 

Das Transparenzregister wurde bereits mit der Novellierung des Geldwäschegesetzes (GwG) vom Juni 2017 eingeführt. Mithilfe des elektronischen Registers, das vom Bundesanzeiger Verlag betrieben wird, will der Gesetzgeber Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über verschachtelte Firmengeflechte verhindern. Daher müssen Unternehmen eigentlich schon seit Mitte 2017 ihren wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister eintragen.

Vorübergehende Ausnahme
Allerdings sah das GwG zunächst eine Ausnahme für Gesellschaften vor, deren wirtschaftlich Berechtigte sich bereits einem anderen öffentlichen Register, in der Regel dem Handelsregister, entnehmen lassen. In diesem Fall galt eine sogenannte Mitteilungsfiktion, die Unternehmen durften auf einen Eintrag im Transparenzregister verzichten. 

"Mit der jüngsten GwG-Reform und dem Finanzinformationsgesetz, das Anfang August 2021 in Kraft getreten ist, hat sich ein entscheidender Wandel vollzogen", sagt Martin Kienzler, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Corestone Legal mit Sitz in Frankfurt am Main. "Mit dem neuen Gesetz wurde die Mitteilungsfiktion ersatzlos gestrichen", erklärt er. Daher können sich Unternehmen inzwischen nicht mehr auf einen Eintrag im Handelsregister berufen, sondern haben ihre wirtschaftlich Berechtigten immer an das Transparenzregister zu melden.

Fünf Jahre am "elektronischen Pranger"
 "Allerdings hat der Gesetzgeber für bisher nicht meldepflichtige Gesellschaften Übergangsfristen vorgesehen, die je nach Rechtsform unterschiedlich lange laufen", erläutert Kienzler. Für Aktiengesellschaften etwa ist die Übergangsfrist bereits am 31. März 2022 verstrichen. Personengesellschaften haben noch bis zum 31. Dezember Zeit.

Für GmbHs, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften aber tickt die Uhr schon recht laut. Denn Verzögerungen kosten Geld und können auch langwierige Folgen haben: Ein Eintrag in den "elektronischen Pranger" auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes ist für jedermann öffentlich einsehbar – und bleibt fünf Jahre lang bestehen. 

Über 900 Büßer-Firmen
913 Unternehmen hat das BVA zwischen Januar 2020 und April dieses Jahres bereits einen solchen Eintrag beschert. Die allermeisten Bußgelder ergingen wegen "leichtfertiger Nicht-Mitteilung". Was Sie tun müssen, damit Ihr Unternehmen nicht bald am elektronischen Pranger steht, erläutert FONDS professionell ONLINE in der Bilderstrecke oben. (am)