Die Finanzaufsicht Bafin wird in den kommenden Monaten nicht gegen Wertpapierfirmen vorgehen, die gegen das europaweit bestehende Verbot von "Payment for Order Flows" (PFOF) verstoßen. Das teilt die Behörde mit. Diese Entscheidung solle solange Bestand haben, bis das deutsche Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sei, in dem die nationale Ausnahme vom PFOF-Verbot bis Mitte 2026 geregelt wird.

Worum geht es? Unter PFOF versteht man eine gerade bei Neobrokern verbreitete Vergütungspraxis, bei der die Broker Aufträge an größere Wertpapierhändler weiterleiten, die die Order auf ihren eigenen Handelsplattformen platzieren statt direkt an der Börse. Für diesen Vorgang erhalten die Neobroker eine Provision und können daher Kunden mit dem Angebot von sehr günstigen oder sogar Gratis-Transaktionen werben – ein Wettbewerbsvorteil gegenüber traditionellen Banken und Finanzdienstleistern.

EU stoppt PFOF
Diese Praxis hat die EU am 8. März 2024 in der geänderten Fassung der Verordnung (EU) 600/2014 (MiFIR, Artikel 39a Absatz 1) wegen Interessenkonflikten untersagt. Das Verbot gilt nach 20 Tagen seit der Verkündung im Amtsblatt. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können aber bis zum 30. Juni 2026 davon abweichen (Artikel 39a, Absatz 2 der MiFIR).

Von dieser Möglichkeit wird Deutschland Gebrauch machen. Das Bundesministerium der Finanzen hat der Bafin zufolge am 21. März 2024 erklärt, dass Deutschland PFOFs für Wertpapieraufträge von in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen Kunden bis zum 30. Juni 2026 zulässt. Dagegen ist PFOF für die Weiterleitung von Aufträgen von Kundinnen und Kunden aus dem Ausland nicht mehr möglich. (jb)