Makler starten ihr Berufsleben sehr häufig bei Finanz- und Versicherungsvertrieben. Einige Branchenkenner gehen sogar so weit zu sagen, dass es Makler ohne diese Vertriebe gar nicht mehr gäbe. Eine große Herausforderung beim Wechsel ins freie Lager ist die Mitnahme zumindest einiger Kunden von einem Vertrieb. Diese wehren sich natürlich, Kunden abgeben zu müssen – und versuchen auch, diese zurückzugewinnen. Häufig treffen sich beide Seiten daher vor Gericht wieder.

Das geschah auch in dem Fall, der vor dem Landgericht Hannover landete und der auch für andere Makler und Vertriebe interessant ist. Das Gericht entschied am 13. Oktober 2023 (Az.: 26 0 247/23) zum einen, dass Anrufe und Mails an ehemalige Kunden, mit dem Ziel, diese zurückzugewinnen, wettbewerbswidrig sind, wenn keine ausdrückliche Einwilligung der Kunden vorliegt. Zum anderen, dass vorheriges wettbewerbswidriges Verhalten des betreuenden Maklers hieran auch nichts ändert. Das berichtet Rechtsanwalt Daniel Berger von der Kanzlei Wirth in Berlin, der den Prozess für den Makler geführt hatte, in einer Pressemitteilung.

Details des Streits
Konkret ging es um einen Makler, der einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen einen Strukturvertrieb stellte, für den er zuvor selbst als Handelsvertreter tätig war. Dieser hatte trotz ausdrücklichen Widerrufs der Kontakterlaubnis durch einen Kunden weiterhin unerlaubt Kontakt aufgenommen. Der Kunde wurde früher von dem Makler im Rahmen seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die Antragsgegnerin betreut. Nachdem sich der Makler entschlossen hatte, sich selbstständig zu machen, wollte der Kunde weiterhin von ihm betreut werden und übertrug ihm ein Maklermandat. 

Gleichzeitig entzog er dem Vertrieb schriftlich die bis dato bestehende Kontakterlaubnis. Dennoch versuchte einige Wochen später eine Mitarbeiterin des Vertriebs, den Kunden telefonisch zu erreichen und schrieb letztlich eine E-Mail. Dagegen hat der Makler eine "einstweilige Verfügung zur Unterlassung dieser wettbewerbswidrigen Handlungen sowie die Androhung von Ordnungsgeld oder -haft bei Zuwiderhandlung" gefordert, über die das Gericht entscheiden musste.

Vertrieb wies auf Wettbewerbsverstöße des Maklers hin
Der Vertrieb argumentierte Berger zufolge, dass der Makler selbst gegen Wettbewerbsregeln verstoßen habe, so durch Hinweise oder Aufforderungen an Vertriebspartner der Antragsgegnerin per Whatsapp und Youtube, deren Kunden umzudecken. Insoweit sei das Verhalten des Vertriebes eine berechtigte Verteidigung gegen die Verstöße des Antragstellers gewesen, und zudem sei die Kontaktaufnahme gerechtfertigt gewesen, um den Kunden über die Folgen seiner Kündigungen zu informieren.

Das Gericht entschied aber zugunsten des Maklers und untersagte dem Vertrieb die unerlaubten Kontaktaufnahmen. "Das Urteil stellte klar, dass Verstöße unabhängig von etwaigem Fehlverhalten unseres Mandanten zu bewerten seien und der Schutz der Verbraucher Vorrang habe", so der Jurist. Das Gericht betonte, dass selbst eventuelle unlautere Methoden des Maklers die wettbewerbswidrigen Handlungen der Beklagten nicht rechtfertigen. "Derartiges lasse die Schutzbedürftigkeit der Kunden gegenüber unzumutbarer Belästigung nicht entfallen und macht ihren Kontaktverbotswunsch nicht unwirksam", erklärt Berger. (jb)