Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hatte Mitte 2016 mit einem Urteil für einigen Wirbel unter Maklern gesorgt. Die Richter aus dem Freistaat entschieden damals, dass ein selbstständiger Makler durchaus rentenversicherungspflichtig wird, wenn er keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und vor allem auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, in dem Falle einen Maklerpool. Am 2. November 2022 kam das Sozialgericht Lüneburg zu einer genau entgegengesetzten Entscheidung (Az. S 4 BA 32/19), wie Rechtsanwalt Norman Wirth in einer Pressemitteilung schreibt. Seine Kanzlei erstritt das Urteil für einen Makler.

Was war der Anlass für den Prozess? Wirth zufolge hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Rentenversicherungspflicht des selbstständigen Maklers festgestellt. Die Gründe: Er beschäftigte keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und war im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig – Fonds Finanz. "Der Kläger habe sich als Makler einem Maklerpool angeschlossen und nutze die geschäftlichen Verbindungen des Maklerpools zu den einzelnen Gesellschaften, die Vertriebsunterstützung durch den Maklerpool, dessen Marktmacht und die ihm dadurch zukommenden Wettbewerbsvorteile. Es sei fraglich, ob ohne diese Anbindung er überhaupt Einkünfte in nennenswertem Umfang erzielen könne", heißt es in der Urteilsbegründung zur Argumentation der DRV. Dagegen klagte der Makler.

Keine exklusive Bindung an den Pool
Laut Anwalt Wirth folgte das Sozialgericht in dem Prozess der Argumentation des Beraters, der sich auf die Vertragsgestaltung und die faktische Zusammenarbeit sowie das konkrete Verhältnis von Makler – Versicherer – Pool – Kunde bezog. Demnach stellte das Gericht fest, dass der Makler nicht auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber, also den Pool, tätig ist. "Eine Bindung in dem Sinne, dass er als Versicherungsvermittler nur oder weitgehend ausschließlich Produkte vertreiben kann, die ihm von der Fonds Finanz zur Verfügung gestellt werden, besteht nicht, und zwar weder rechtlich noch faktisch", so das Gericht.

Das Gericht habe sich dabei auf die klare Vertragsgestaltung bezogen, die eindeutig von Handelsvertreterverträgen abweicht. Es hob hervor, dass dem Makler weder ein Organisations-, Vertriebs- oder Marketingkonzept vorgegeben sei. "Tätigkeitspflicht oder Vertriebsvorgaben sowie auch Weisungs- oder Direktionsrecht des Pools bei der Vermittlungstätigkeit bestünden eindeutig nicht", schreibt Wirth.

Freie Wahl des Pools durch Makler
Ebenfalls für relevant erachtete das Gericht, dass der Vermittler frei ist, einen von ihm vermittelten Vertrag über den einen Pool, aber auch über einen anderen oder auch direkt bei der Produktgesellschaft einzureichen. Gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Maklers von dem Pool sprach Wirth zufolge auch, dass der Makler die Übertragung der Kundenverträge auf seine Direktanbindungen oder einen anderen Pool verlangen könne. "Allein die tatsächliche Inanspruchnahme des Maklerpools der Fonds Finanz in einem frei bestimmten Umfang macht diese weder zur (alleinigen) Auftraggeberin des Klägers noch begründet dies eine wirtschaftliche, zur Versicherungspflicht führende Abhängigkeit des Vermittlers", stellt das Gericht fest.

"In Abgrenzung zu einem gegenteiligen und fachlich äußerst fragwürdigen Urteil des Bayerischen Landessozialgericht aus 2016 stellt das aktuelle Urteil richtigerweise klar, dass die einzelnen vom Makler aufgrund seiner Beratungs- und Vermittlungstätigkeit geworbenen Kunden und nicht der Maklerpool als seine Auftraggeber anzusehen sind", begrüßt der Anwalt das Urteil. (jb)