Die Zurich Versicherung hat eine juristische Niederlage erlitten. Das Landgericht Köln hat dem Versicherer untersagt, den Rentenfaktor einer fondsgebundenen Riester-Rente nachträglich zu senken, wie verschiedene Medien übereinstimmend berichten. Ein betroffener Kunde sollte 2017 statt 37 Euro Garantierente pro 10.000 Euro Sparkapital nur noch 28 Euro erhalten. Dagegen klagte er und bekam Recht: Die Zurich muss die Kürzung zurücknehmen und darf auch die betreffende Klausel in den Verträgen nicht mehr benutzen. Das Urteil (Az. 26 O 12/22) ist aber noch nicht rechtskräftig. 

Der Entscheid betrifft einen wichtigen Punkt bei Fondspolicen. Bei den Produkten kann der Versicherer für die Rentenphase keine feste Verzinsung garantieren, weil er nicht weiß, wie sich die gewählten Fonds entwickeln. Um Kunden zumindest eine gewisse Orientierung zu bieten, sagen viele Anbieter einen garantierten Rentenfaktor zu. Dieser Faktor ist eine Umwandlungsquote und gibt an, wie viel Euro Monatsrente ein Versicherter in der Auszahlungsphase für jeweils 10.000 Euro Fondsguthaben erhält. Allerdings ist dieser Faktor auch nur in wenigen Fällen wirklich fix und garantiert, die Versicherer bauen in Vertragsklauseln vor, dass sie den Faktor unter bestimmten Umständen doch senken können (FONDS professionell berichtete; Anmeldung erforderlich).

Klausel benachteiligt Kunden
Das hat die Zurich auch getan, allerdings hat das LG diese Klausel für unzulässig erklärt, da sie den Kunden benachteilige. Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation Finanzwende lautet die Passage wie folgt: "Wenn sich die Lebenserwartung unerwartet stark erhöht bzw. die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend absinkt und dadurch die langfristige Erfüllbarkeit einer lebenslangen Rentenzahlung nicht mehr sichergestellt ist, sind wir berechtigt, Ihre Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben so weit herabzusetzen, wie dies erforderlich ist, um diese langfristige Erfüllbarkeit zu gewährleisten."

Diese Passage kommentiert das Gericht so: "Anpassungsklauseln dürfen nicht nur bei Äquivalenzstörungen zulasten des Versicherers eine Anpassung vorsehen. Vielmehr müssen sie das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in beide Richtungen wahren", heißt es in dem Urteil, das Finanzwende auszugsweise veröffentlicht hat. Mit anderen Worten: Die Zurich hat nur gesagt, dass sie den Rentenfaktor bei schlechter Entwicklung der Kapitalanlagen kürzen darf, hat sich aber nicht verpflichtet, den Faktor auch zu erhöhen, wenn es an den Märkten besser läuft. 

Zurich: "Sehr komplexe juristische Frage"
Das Urteil ist wie oben erwähnt aber noch nicht rechtskräftig. Ob Zurich in Berufung geht, ist nicht klar. Auf Anfrage verschiedener Medien teilte ein Sprecher mit, dass dies "das erste Urteil zu einer sehr komplexen juristischen Frage" sei. Man analysiere derzeit die schriftliche Urteilsbegründung und werde dann über die weitere Vorgehensweise entscheiden. Ob das Urteil eine Signalwirkung für andere Versicherer und Kunden haben wird, bleibt auch abzuwarten. Laut Britta Langenberg, Vorsorgeexpertin bei Finanzwende, enthielten viele Rentenversicherungen bei der Zurich und anderen Versicherungsunternehmen ähnliche Klauseln. (jb)