Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ BW) hat zwei Gerichtsverhandlungen gegen Sparkassen für sich entscheiden können. Die Urteile sind aber noch nicht rechtskräftig. In beiden Fällen ging es um diffuse Klauseln in Riester-Banksparverträgen, denen zufolge die Kunden beim Übergang von der Anzahl- in die Rentenphase eine Gebühr zahlen müssen. Das geht aus einer Pressemitteilung der VZ BW hervor.

Ausgangspunkt war, dass sich Kunden der Sparkasse Kaiserslautern und der Sparkasse Westmünsterland bei den Verbraucherzentrale beschwert hatten. Sie sollten vor Beginn der Auszahlphase ihrer "Vorsorge Plus"-Riester-Verträge Gebühren entrichten. Die Klausel, die den Übergang in die Phase der Rentenzahlung regeln soll, lautet der VZ BW zufolge so: "Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer gegebenenfalls Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet."

Unbestimmte Klauseln sind rechtswidrig
Die Anbieter von Riester-Verträgen seien zwar gesetzlich verpflichtet, vor Vertragsschluss über anfallende Kosten zu informieren. "Aus dieser Klausel geht aber weder hervor, in welcher Höhe Kosten verlangt werden, noch wer diese dann in Rechnung stellt", kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der VZ BW. "Derart unbestimmte Klauseln sind klar rechtswidrig." 

Eine solche Klausel könne laut Nauhauser dazu führen, dass bei den dann unterbreiteten Vertragsangeboten für eine Leibrente hunderte von Euro als Kosten abgezogen werden, die hernach bei der Auszahlung der Rente fehlen würden. Das sahen das Landesgericht Kaiserslautern (Az. 2 O 850/19 vom 14.8.2020) und das Landgericht Dortmund (Az.25 O 8/20 vom 1.9.2020) genauso und urteilten im Sinne der Verbraucherschützer. 

Verträge von Genossenschaftsbanken mit ähnlich unbestimmten Klauseln
Ferner sind laut der Verbraucherzentrale bundesweit nicht nur Riester-Sparverträge von Sparkassen betroffen, sondern auch die "VR-Rente Plus"-Verträge von Volks- und Raiffeisenbanken. Die VZ BW geht nach eigenen Angaben bundesweit gegen Anbieter all dieser Riester-Verträge mit Abmahnungen und Klagen vor – bislang erfolgreich. 

So habe die Sparkasse Ulm nach Einreichung einer Klage eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch habe die geforderte Erklärung bereits binnen einer Woche nach Abmahnung abgegeben. Da die Sparkasse Westmünsterland und die Kreissparkasse Kaiserslautern diese Erklärung nicht abgeben wollten, erhob die Verbraucherzentrale jeweils Klage. Zudem biete sie Kunden vergleichbarer Sparverträge einen Musterbrief, mit dem sie sich gegen die zusätzlichen Kosten wehren können. (jb)