Immer wieder streiten sich Verbraucherschützer mit Versicherungsmaklern und Finanzanlagenvermittlern darüber, dass diese mit unabhängiger Beratung oder Honorarberatung werben, auch wenn sie Provisionen von Produktgebern erhalten. Beides ist irreführend und ihnen untersagt. Aktuell hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) erfolgreich zwei Vermittler verklagt, die so für sich getrommelt hatten. Das teilten die Verbraucherschützer mit. Beide Urteile sind aber nicht rechtskräftig. 

Den Anfang machte das Landgericht Köln. Dieses hat am 15. Juni dieses Jahres (Az. 33 O 15/23) einen Versicherungsmakler mit einer Zulassung gemäß Paragraf 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Gewerbeordnung (GewO) verurteilt, weil er neben üblichen Produktvermittlungen gegen Provision auch Beratungen zu Versicherungen ohne anschließende Vermittlung und gegen Honorar anbot. Das ist ausschließlich Versicherungsberatern mit einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34d Absatz 2 GewO erlaubt. Paragraf 34d Absatz 3 GewO verbietet zudem, dass ein Unternehmen sowohl als Makler als auch als Versicherungsberater tätig ist – dagegen hatte der Makler verstoßen.

LG Köln: "Nicht hinreichend neutral und unabhängig"
Das Kölner Gericht führt dazu aus: "Der Verstoß gegen Paragraf 34d Absatz 3 GewO ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Der Beklagte ist als Inhaber einer Zulassung als Versicherungsmakler nicht hinreichend neutral und unabhängig, wie es dem gesetzlichen Leitbild des Beraters nach Paragraf 34d Absatz 2 GewO entspricht."

Das Landgericht Bremen urteilte dann am 11. Juli 2023 (Az. 9 O 1081/22) gegen einen Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34f GewO. Dieser hatte damit geworben, "bundesweit produktunabhängige Beratung anzubieten" sowie Kunden die Wahl aus verschiedenen Vergütungsmodellen zu geben, darunter auch Honorar-Modelle ohne Provision. Problem: Nur Honorar-Finanzanlagenberatern mit einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34h GewO ist es erlaubt, sich als "unabhängig" zu bezeichnen. 

"Unabhängig" nur als Honorar-Finanzanlagenberater
Genau darauf baut auch das Bremer Gericht auf. "Eine irgendwie geartete Abhängigkeit der Beklagten von einem Produktgeber, sei es auch keine vertragliche, sondern nur über eine Provision (…), steht aus Sicht des angesprochenen Verkehrs einer 'Unabhängigkeit' entgegen. Genau diese Unabhängigkeit ist Gegenstand der Regelung des Paragraf 34h GewO (…)", heißt es dazu in dem Urteilstext. (jb)