Die Verbraucherzentrale (VZ) Hamburg hat die Generali Leben wegen Irreführung abgemahnt. Die Gesellschaft hatte den Wunsch eines Versicherungsnehmers abgelehnt, der seinen Rentenversicherungsvertrag wegen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung rückabwickeln wollte. Auch die Postbank Lebensversicherung, die Allianz Leben und die Nürnberger Lebensversicherung hatten in der Vergangenheit entsprechende Post von den Verbraucherschützern erhalten. 

Grundlage der Auseinandersetzungen ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2014 (Az. IV ZR 76/11). Dieses besagt im Kern, dass Kunden ihre Policen noch nach Jahren widerrufen können, wenn sie bei Vertragsschluss nicht umfassend über ihre Rechte aufgeklärt worden sind. Die Entscheidung betrifft aber nur zwischen 1994 und Ende 2007 nach dem sogenannten "Policenmodell" abgeschlossene Altverträge: Damals übermittelte das Versicherungsunternehmen dem Kunden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen erst zusammen mit der ausgestellten Police. Dabei wurden Kunden oft nicht in drucktechnisch deutlicher Form über ihr Widerspruchsrecht belehrt, sodass dieses nicht erlosch.

Generali sieht BGH-Urteil nicht als einschlägig an…
Die Generali Leben habe dem Kunden auf seinen Antrag für die Rückabwicklung folgendes geschrieben: "Der Bundesgerichtshof war in den verhandelten Fällen von einer unzureichenden Belehrung über das Widerspruchsrecht ausgegangen. Das trifft nach unserer Auffassung für den hier vorliegenden Vertrag nicht zu. Ein Widerspruch ist nach unserer Ansicht nicht mehr möglich. Wir lehnen es daher ab, die Versicherung von Beginn an aufzuheben."

… die Verbraucherzentrale dagegen schon
Die Verbraucherzentrale Hamburg sieht das anders. Sie ist nach Prüfung der Vertragsunterlagen sehr wohl der Meinung, dass die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist. Zum einen sollte der Kunde laut Belehrung seinen Widerspruch nur per Brief erklären können, doch auch eine E-Mail sei zulässig. Zum anderen fehlte in der Belehrung ein zwingender Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Widerspruchsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerspruches genügte. Genau diese beiden Punkte hatte auch der BGH in seinem Urteil beanstandet.

Wie es genau weiter gehen wird, ist offen. Laut mehreren übereinstimmenden Medienberichten verwies die Generali darauf, dass diese und andere Policen an die Run-off-Plattform Viridium übergegangen sei. Deren Sprecher hat gegenüber dem "Versicherungsjournal" keine Stellungnahme geben wollen, da man den Sachverhalt erst prüfen wolle. (jb)