Die Verbraucherzentrale Sachsen (VZS) hat nach eigenen Angaben vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit ihrer 2019 eingereichten Musterklage weitgehend Recht bekommen. Das OLG entschied, dass die Sparkasse Leipzig unwirksame Klauseln zur Anpassung der Zinsen in den Sparverträgen "Prämienspar flexibel" verwendet hatte, die das Geldinstitut von den 1990er Jahren bis Anfang der 2000er vertrieb.

Bei solchen langfristigen Sparverträgen, die früher auch von Wettbewerben gerne mit dem Zusatz "Prämien" oder "Bonus" versehen wurden, zahlen Verbraucher meist monatlich eine bestimmte Geldsumme ein. In der Vergangenheit lockten Anbieter Kunden mit einem variablen Zinssatz und außerdem einem Bonus von bis zu 50 oder sogar 100 Prozent auf den jährlich erzielten Zinsertrag, sobald eine definierte Laufzeit erreicht war. Sparertreue sollte sich also auszahlen.

Der variable Grundzins lag der VZS zufolge je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Spitze bei bis zu fünf Prozent pro Jahr. Bis heute wurde diese variable Rate nicht zuletzt angesichts des Minizins-Umfeldes auf 0,001 Prozent abgesenkt. Die Verbraucherschützer sind jedoch der Auffassung, dass die Sparkasse den variablen Basiszins vielfach nicht korrekt berechnet oder sogar bewusst zu ihren Gunsten gedrückt hat. Daher seien vielen Sparern zu wenig Zinsen und in logischer Konsequenz dann auch zu niedrige Bonusspar-Beträge gutgeschrieben worden. Durchschnittlich gehe es um mögliche Nachzahlungen in Höhe von 3.100 Euro pro Kunde.

Wiedersehen vor dem BGH?
Das OLG habe nun entschieden, dass die Klauseln in den Verträgen unwirksam und die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlungen damit nicht verjährt sind. "Das heißt, es müssen für die gesamte Vertragslaufzeit die nicht korrekt berechneten Zinsen nachgezahlt werden", erklärt Michael Hummel, Justiziar der Verbraucherzentrale. Wie der Zins genau zu berechnen ist, konnte im Rahmen der Verhandlung noch nicht abschließend geklärt werden. Zur Debatte stehen verschiedene langfristige Interbanken-Referenzzinssätze wie Libor oder Euribor, die den Maßgaben des Bundesgerichtshofes aus der Vergangenheit entsprechen müssen.

Es wird aber noch eine Zeit dauern, bis Bankkunden Geld sehen werden. Das OLG habe Revision zugelassen, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Die Verbraucherschützer gehen davon aus, dass Mitte 2021 vor dem Bundesgerichtshof eine weitere Verhandlung stattfinden werde. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat wegen ähnlich strukturierter "Vorsorgeplus Riester-Verträgen" gegen insgesamt 16 Sparkassen Abmahnungen und Unterlassungsklagen erhoben. 

Bonus-Prämiensparverträge waren übrigens im vergangenen Mai bereits Thema beim BGH. Das oberste deutsche Gericht urteilte zu der Frage, ob Banken solche Prämiensparverträge mit unbegrenzter Laufzeit von sich aus kündigen dürfen. Das Gericht bejahte das – aber erst nach Erreichen der höchsten Prämienstufe. (jb)