Es kann jederzeit passieren, und niemand ist davor gefeit: Ein Unfall oder eine plötzliche schwere Erkrankung können das Leben schneller beenden als je gedacht. In einem solchen Fall ist es wichtig, dass die Hinterlassenschaft so geregelt ist, wie der Verstorbene es wollte.

Diese Erkenntnis ist keineswegs neu, dennoch haben einer aktuellen Umfrage der Online-Plattform für Statistik, Statista, zufolge noch immer 66 Prozent der Bundesbürger kein Testament aufgesetzt. Und bei denen, die es erstellt haben, liegt es oft zuhause in der Schublade. Ähnlich sieht es mit anderen wichtigen Dokumenten wie Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht aus.

Sicher und auffindbar verwahren
Finanzberater und Versicherungsvermittler tun daher gut daran, ihre Kunden darüber aufzuklären, welche Dokumente sie unbedingt benötigen, wie sie diese rechtskonform aufsetzen lassen und wie sie die Schriftstücke sicher und für Angehörige jederzeit auffindbar verwahren können. Dabei unterstützt seit Kurzem die 2023 gegründete Deutsche Nachlasstreuhand Rechtsanwaltsgesellschaft mit ihrer Plattform "Hinterlegungsstelle.de". 

"Unsere Ursprungsidee war es, eine praktische Möglichkeit für die Hinterlegung von Testamenten und Nachlassverzeichnissen anzubieten", sagt Markus Ross, einer der beiden Firmengründer. Denn: "Wer ein Testament geschrieben hat, sieht sich in Deutschland mit einem System konfrontiert, das aus dem Jahr 1897 stammt und auf dezentralen Strukturen mit 533 Nachlassgerichten basiert", erklärt er.

Vordrucke und Hilfestellung 
Kurz vor dem Start von "Hinterlegungsstelle.de" haben Ross und der zweite Gründer, der Rechtsanwalt und Steuerberater Kai Sauerwein, auch noch Patientenverfügungen, Betreuungs- und Vorsorgevollmachten hinzugenommen. Die Plattform bietet Hilfestellung beim Aufsetzen der Dokumente. Hier sind rechtssichere Vordrucke für die verschiedenen Schriftstücke zu finden, die ausgefüllt und kostenlos hochgeladen werden können. Wer bei Detailfragen Hilfestellung benötigt, kann einen telefonischen Beratungstermin vereinbaren.

Der eigentliche Service der Plattform besteht aber in der Hinterlegung der Dokumente. Der Vorteil im Vergleich zur Aufbewahrung im heimischen Schreibtisch liegt auf der Hand: Niemand muss etwa nach einem Testament suchen, es kann von Unbefugten auch nicht vernichtet werden. "Natürlich kann das Dokument auch beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt werden", räumt Sauerwein ein. Aber: Zuständig ist immer das Amtsgericht am Wohnort des Verfassers. 

Nur mit Hinterlegungsschein und Perso
"Heutzutage ziehen viele Menschen aber häufiger um, die Lebensumstände ändern sich schneller als noch vor 30 Jahren, daher müssen Testamente öfter entsprechend angepasst werden", erklärt Sauerwein. Da ist es ungünstig, dass der Verfasser eines Testaments es nur zurückbekommt, wenn er mit Hinterlegungsschein und Personalausweis beim zuständigen Nachlassgericht vorstellig wird.

"Bei uns gibt es eine einzige zentrale Dienststelle, das sind die Tresore unserer Rechtsanwaltsgesellschaft", so Sauerwein. Änderungen am Letzten Willen und an Vollmachten sind jederzeit möglich. Angehörige müssen nicht lange forschen, wo die Dokumente zu finden sind. Was das Testament angeht, so stellt die Firma von Ross und Sauerwein auf Wunsch eine Karte aus, die – sofern der Inhaber sie bei sich trägt – im Fall der Fälle auf das Schriftstück aufmerksam macht. Und "Hinterlegungsstelle.de" wird über das Sterberegister über den Todesfall informiert und setzt die Nachkommen in Kenntnis. 

Nachlassverzeichnis nicht vergessen
"Vermittler sollten ihren Kunden unbedingt auch empfehlen, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und immer aktuell zu halten", rät Sauerwein. Denn: Im Testament sollte möglichst nur festgelegt werden, wer erben soll. Wer einzelne Vermögensgegenstände einer bestimmten Person zuwenden möchte, sollte im Testament auch diese Information festhalten. In das Dokument gehört aber nicht, was im Einzelnen zum Nachlass zählt. Damit würde das Testament überfrachtet. Zudem werden stets alle Inhalte des Schriftstücks dem Nachlassgericht und dem Finanzamt bekannt.

Alles was über die Zuwendung bestimmter Vermögensgegenstände an Erben oder Vermächtnisnehmer hinausgeht, sollte deshalb Eingang in ein Nachlassverzeichnis finden. Anders als Testamente, die im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert werden können, war ein solcher Vorgang bei Nachlassverzeichnissen bisher aber nicht möglich. Bei "Hinterlegungsstelle.de" geht das nun. (am)