Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Vergleichsportal zu mehr Transparenz verpflichtet. Insbesondere muss die Gesellschaft angeben, dass sie nur Produkte von Anbietern listet, die ihr Provisionen zahlen. Das Urteil vom 27. April (Az. I ZR 55/16) bezieht sich zwar auf ein Vergleichsportal für Bestattungen, es könnte aber auch für Versicherungsportale wie Check24 oder Verivox bedeutsam werden.

In dem konkreten Fall klagte der Bundesverband Deutscher Bestatter (BDB) gegen das Portal Bestattungsvergleich.de. Das Unternehmen arbeite nicht transparent, weil es nur Anbieter vergleiche, die eine Provision zahlten. 15 bis 17 Prozent des Angebotspreises geben die teilnehmenden Bestatter ab, wenn ihnen das Portal neue Kundschaft vermittelt. Für die Nutzer sei dieses Geschäftsmodell nicht einsehbar, kritisiert der BDB.

Information über Provisionen wichtig für Kunden
Das oberste deutsche Gericht hat nun das erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes (LG) Berlin wiederhergestellt, das dem Verband Recht gegeben hatte. Die Karlsruher Richter sind ebenfalls der Meinung, dass die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne des Paragraf 5a Absatz 2 des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb ist.

"Der Verbraucher geht, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern", schreibt der BGH in einer Pressemitteilung.

Gilt das Urteil auch für Versicherungsvergleichsportale?
Das Urteil des BGH liegt noch nicht vor. Die Formulierungen in der Pressemitteilung aus Karlsruhe kann man aber durchaus so verstehen, dass auch Vergleichsportale für Versicherungen davon betroffen sind. Check24, Verivox & Co. müssten demnach – falls sie ebenso nur Tarife von Versicherungsgesellschaften vergleichen, die ihnen Provisionen zahlen – hierüber informieren. Ob sie Angaben zur Höhe der Courtage machen müssen, ist der Mitteilung nicht zu entnehmen.

Allerdings ist fraglich, ob das für Check24 oder Verivox noch viel ausmacht. Check24 ist vom Oberlandesgericht München vor ein paar Wochen ohnehin dazu verurteilt worden, die Erstinformation über den Status als Makler deutlich sichtbar bei Beginn der Abfrage anzuzeigen (FONDS professionell ONLINE berichtete). (jb)