Für viele Anleger war das Jahr 2020 bislang enttäuschend bis richtig schmerzhaft. Wer sich kurz vor dem Corona-Crash im Frühjahr noch einmal gut mit Aktien oder Fondsanteilen eingedeckt hatte, nur um wenig später panisch zu verkaufen, wird über das dicke Minus im Depot nicht gerade mit einem Achselzucken hinweggehen. Und dann folgte auch noch die Wirecard-Pleite. 

Da wirkt es zumindest wie ein kleines Trostpflaster, dass Anleger den Fiskus an solchen Einbußen beteiligen können. Anleger, die Depots bei mehreren Banken haben, sollten nicht vergessen, bis spätestens 15. Dezember eine Verlustbescheinigung zu beantragen, erinnert die Aktion "Finanzwissen für alle" der im deutschen Fondsverband BVI organisierten Investmentgesellschaften (lesen Sie dazu auch den Artikel "Verluste vernünftig verrechnen" in der Ausgabe 2/2020 von FONDS professionell ab Seite 424 oder hier im E-Magazin)

Achtung bei Aktien!
Grundsätzlich gilt bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen, dass Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren wie Aktien, Anleihen oder Fonds steuerpflichtig sind und Veräußerungsverluste entsprechend berücksichtigt werden. Wichtig ist, dass Anleger die Verluste durch einen Verkauf der Papiere zu einem niedrigeren Kurs realisiert haben. Denn nur dann können diese mit erzielten Veräußerungsgewinnen sowie mit Zins- und Dividendenerträgen verrechnet werden. Doch Achtung: Eine Ausnahme besteht für Verluste aus Aktienverkäufen. Diese können ausschließlich mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden.

Für die steuerliche Verrechnung von Verlusten mit erzielten Gewinnen führt die depotführende Stelle einen so genannten Verlustverrechnungstopf. Liegen die Wertpapiere nur in einem Depot, hat der Anleger einen Vorteil: Die depotführende Stelle trägt einen im Kalenderjahr realisierten Verlust, der nicht durch Gewinne ausgeglichen wird, ins Folgejahr fort.

Verluste direkt geltend machen
Allerdings kann der Anleger bei seiner depotführenden Bank schon bis spätestens 15. Dezember des laufenden Jahres einen Antrag auf Verlustbescheinigung stellen, sodass die Verluste eben nicht vorgetragen werden. Der Anleger kann diese Verluste dann in seiner Einkommensteuererklärung bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ansetzen. 

Dies ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn der Anleger mehrere Depots bei diversen Banken hat. Denn es findet keine übergreifende Verrechnung zwischen verschiedenen Instituten statt. Der Antrag für die Verlustbescheinigung ist kostenlos und meist auch online möglich. (am)