Das Landgericht Hof hat einen Finanzanlagenvermittler wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit Nachrangdarlehen zu Schadensersatz in Höhe von 6.598,74 Euro verurteilt. Das berichtet die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann aus Esslingen, die das am 20. September dieses Jahres gesprochene Urteil (Az.: 33 O 355/23) erstritten hat. Der Gerichtsentscheid ist aber noch nicht rechtskräftig.

Worum ging es? Ein Ehepaar suchte 2014 einen selbstständigen Finanzvermittler auf, den es seit Jahren kannte. Es wünschte eine sichere Kapitalanlage, woraufhin der Berater ein unbesichertes Nachrangdarlehen der Derivest GmbH empfahl. Laut der Mitteilung der Kanzlei habe er die Anlage als sicher und renditestark dargestellt, ohne ordnungsgemäß über die Risiken aufzuklären. Problematisch sei insbesondere die fehlende Aufklärung über das Totalverlustrisiko gewesen. Die Kläger investierten 7.000 Euro und erhielten im Jahr 2018 eine Auszahlung in Höhe von 401,26 Euro. Da das Unternehmen 2019 aber Insolvenz anmeldete, erlitten sie insgesamt einen hohen finanziellen Verlust.

Massive Verletztung der Aufklärungs- und Beratungspflichten
Das Gericht stellte laut der Kanzlei fest, dass der Berater seine Aufklärungs- und Beratungspflichten massiv verletzt hatte. Es bestätigte, dass es sich bei einem Nachrangdarlehen um eine hochriskante Anlage handelt und die Zeichner einer solchen Anlage besonders sorgfältig über den Charakter der Kapitalanlage und deren Risiken aufgeklärt werden müssen. "Der Anlageberater hätte das Ehepaar unter anderem darauf hinweisen müssen, dass ein Nachrangdarlehen im Gegensatz zu einem Bankdarlehen nach Kündigung nicht ohne Weiteres zurückgefordert werden kann, dass im Falle einer Insolvenz andere Gläubiger bevorzugt werden und die Rückzahlung des Darlehens daher nicht sicher ist", schreibt die Kanzlei.

Der Berater hatte zwar ausgesagt, dass er die Kunden anhand des Emissionsprospektes umfassend über die Risiken aufgeklärt habe. Das Gericht schenkte dieser Behauptung jedoch keinen Glauben, da der Beklagte im Prozess keine detaillierten und überzeugenden Angaben machen konnte, so die Kanzlei. Darüber hinaus stellte das Landgericht fest, dass selbst bei ordnungsgemäßer Übergabe des Prospektes keine ausreichende Risikoaufklärung erfolgt wäre, da der Prospekt selbst nicht ordnungsgemäß über das unternehmerische Risiko im Zusammenhang mit der Nachrangigkeit der Anlage aufklärt. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Kläger die Kapitalanlage bei ordnungsgemäßer Beratung nicht gezeichnet. (jb)