Die Regierung hat mit dem Umsetzungsgesetz der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD einen Fehler gemacht: Mit der Verkündung des Gesetzes am 28. Juli 2017 hat es einen neuen Paragrafen 34e Gewerbeordnung (GewO) in Kraft gesetzt. Diese neue Norm schafft eine Verordnungsermächtigung für die neuen Pflichten der Versicherungsvermittler nach der IDD-Umsetzung. Damit soll das Bundeswirtschaftsministerium die Verordnung für Versicherungsvermittler ändern dürfen. "Hier gibt es aber einen Schönheitsfehler: Mit Inkrafttreten des neuen Paragrafen 34e GewO ist der alte Paragraf ersetzt worden, der die Rechtsgrundlage für die Versicherungsberater war", erklärt Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft.

Die Folgen sind nach Ansicht des Juristen gravierend. "Dadurch, dass der neue Paragraf 34e GewO bereits gilt, gibt es keine Rechtsgrundlage mehr für die Versicherungsberater. Diese wurde schlicht beseitigt. Der neue Paragraf 34d GewO, der auch die Versicherungsberater regeln soll, tritt aber erst am 23. Februar 2018 in Kraft. Bis dahin hängen die Versicherungsberater in der Schwebe", erläutert Korn weiter.

Arbeiten ohne Erlaubnis
Das habe sowohl Auswirkungen für neue Antragssteller wie auch die bereits erteilten Erlaubnisse für Versicherungsberater, von denen laut dem Vermittlerregister des Deutschen Industrie- und Handelskammertages aber nur rund 320 existieren. Mangels Rechtsgrundlage können derzeit keine neuen Erlaubnisse erteilt werden. "Denn ohne Gesetz ist kein Handeln einer Behörde möglich", so Rechtsanwalt Korn. Zudem haben dem Juristen zufolge die bereits erteilten Erlaubnisse für Versicherungsberater ebenfalls keinen Rechtsgrund mehr. "Sie mögen zwar mal erteilt worden sein, aber im Grunde existieren diese im rechtlichen Sinne nicht mehr. Denn die Norm, aufgrund derer sie mal erteilt wurden, gibt es ja nicht mehr", urteilt der auf die Beratung von Finanzdienstleistern spezialisierte Anwalt.

Der Gesetzgeber habe die Erlaubnisgrundlage zwar nur versehentlich beseitigt und dies auch nur für die Zeit bis zum 23. Februar 2018. Dennoch bestehen ehebliche Rechtsunsicherheiten, da die Versicherungsberater derzeit ohne rechtliche Grundlage handeln. "Das kann auch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung betreffen. Denn diese ist eine gesetzliche Pflichtversicherung, für die die Rechtsgrundlage nun entfallen ist. Im schlimmsten Fall stehen die betreffenden Versicherungsberater derzeit ohne Versicherungsschutz da", meint Korn und rät, dass die Berater unbedingt mit ihrem Versicherer klären sollten, ob sie derzeit noch versichert sind.

Gesetzgeber muss Fehler korrigieren
Korn fordert zudem den Gesetzgeber auf, die jetzige Situation zu korrigieren. Das aktuelle regulatorische Loch könne nur er stopfen, indem er durch ein Gesetz das Vakuum für die Zeit 28. Juli 2017 bis 22. Februar 2018 beseitigt. "Dafür muss er die alte Ermächtigungsgrundlage wieder in Kraft setzen", schlussfolgert Rechtsanwalt Korn. (jb)