Der Weg ist endgültig frei: Die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive, kurz: IDD) wird Anfang 2018 in Kraft treten. Der ständige Ministerrat hat am 14. Dezember die vom EU-Parlament Ende November abschließend beratene Fassung ohne Änderung durchgewunken. Damit muss die Direktive nur noch im EU-Gesetzesblatt veröffentlicht werden, was wohl im Januar, spätestens jedoch im Februar 2016 erfolgen wird. Danach haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Direktive in nationales Recht umzusetzen.

In diesen 24 Monaten wartet auf das federführende Bundeswirtschaftsministerium sowie das Verbraucher- und Finanzressort eine Menge Arbeit. Denn die europäische Richtlinie überlässt es den einzelnen Staaten, bestimmte Punkte abschließend zu regeln. Darunter fällt auch die Frage, ob Provisionen weiterhin erlaubt bleiben, wenngleich aus Berlin bislang keine Signale kamen, Provisionen zu verbieten. Die Ministerien müssen zudem entscheiden, ob das ab 2016 entfallende Provisionsabgabeverbot doch wieder eingeführt wird.

Geeignetheitserklärung: Anlehnung an Mifid II
Darüber hinaus müssen die nationalen Behörden noch einige technische Leitlinien der EU-Versicherungsaufsicht EIOPA abwarten. Die Behörde muss unter anderem die Standards des Informationsblattes für Sachpolicen festlegen, das künftig dem Kunden vor dem Vertragsabschluss überreicht werden muss und das kurz und bündig die Art der Police und die Höhe der zu zahlenden Prämien darstellt. Die Vertriebskosten müssen nicht genannt werden. Für Lebenspolicen gilt die EU-Anlegerinformations-Verordnung für Retail-Investmentprodukte wie Fonds oder Lebenspolicen ("Packaged Retail and Insurance-based Investment Products", kurz: PRIIP): Das in diesem Rahmen zu erstellende Informationsblatt muss die Vertriebskosten auf Euro und Cent genau angeben.

Ein Fragezeichen bleibt noch hinter den Geeignetheitserklärungen stehen, die Berater künftig bei der Vermittlung von anlagebasierten Versicherungsprodukten erstellen müssen. Experten gehen davon, dass sich die genaue Ausgestaltung dieser Erklärung sehr stark an die entsprechenden Vorgaben in der Finanzmarktrichtlinie Mifid II für den Anlagebereich anlehnen wird. Hier sind die drei Aufsichtsbehörden EBA (Banken), ESMA (Asset Manager) und EIOPA derzeit dabei, die technischen Details zu erarbeiten. (jb)


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